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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Saarbrücken: "Wir haben die bessere Energie!" zulässige Werbeaussage

Die Werbeaussage "Wir haben die bessere Energie!" ist rechtlich nicht zu beanstanden, da es sich um keine Tatsachenbehauptung, sondern um eine leicht zu durchschauende Übertreibung handelt (OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.12.2013 - Az.: 1 U 36/13).

Die Parteien waren Mitbewerber im Bereich der Energieversorgung. U.a. warb die Beklagte mit der Aussage "Wir haben die bessere Energie!". Die Klägerin hielt dies für eine unzulässige Spitzenstellungswerbung.

Dieser Ansicht ist das OLG Saarbrücken nicht gefolgt, sondern hat die Klage abgewiesen.

Voraussetzung für eine Spitzenstellungswerbung sei das Vorliegen einer Tatsachenbehauptung, so die Robenträger. Beinhalte die Werbung hingegen eine reklamehafte Übertreibung, die von einem durchschnittlichen Verbraucher leicht als solche erkannt werden könne, liege kein solcher Fall vor.

Im vorliegenden Sachverhalt werde der Durchschnittsverbraucher aus der Aussage weder produkt- noch unternehmensbezogene Merkmale ableiten können. Vielmehr werde dem Betrachter relativ schnell bewusst, dass es bei Energie keine Qualitätsunterschiede gebe und dass es sich somit um eine bewusst übertriebene Anpreisung handle.

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