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Kategorie: Markenrecht

BPatG: Wort "Die Alleslöser." nicht als Marke eintragungsfähig

Die Wortmarke "Die Alleslöser." ist nicht schutzfähig, weil sie nur ein werbliches Versprechen und keinen Unternehmenshinweis enthält.

Der Begriff “Die Alleslöser.” ist nicht als Marke eintragungsfähig, da ihm die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (BPatG, Urt. v. 25.11.2025 – Az.: 28 W (pat) 35/21).

Das klägerische Unternehmen wollte die Wortmarke “Die Alleslöser.” beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen. Die Marke sollte für zahlreiche Dienstleistungen rund um Eventmanagement, Werbung, Unterhaltung, Catering und ähnliche Bereiche Schutz genießen. 

Die Markenstelle des DPMA wies die Anmeldung zurück, da sie die Bezeichnung für nicht unterscheidungskräftig hielt. Dagegen wehrte sich die Klägerin gerichtlich.

Das BPatG wies die Klage ab. 

Das DPMA habe die Markeneintragung zu Recht verweigert.

Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise beschreibe die Wortfolge “Die Alleslöser.” lediglich, dass die angebotenen Dienstleistungen alle möglichen Probleme lösen könnten. 

Die Kombination aus “Alles” und “Löser” sei sprachlich klar verständlich und werblich gemeint. Ähnlich wie bei den bekannten Begriffen “Problemlöser” oder “Alleskönner”.

Durch den Begriff entstehe bei den Kunden der Eindruck eines Full-Service-Angebots. 

Damit werde aber kein Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gegeben, sondern nur eine allgemeine Werbeaussage gemacht. 

Auch die Gestaltung mit dem bestimmten Artikel “Die” und einem Punkt am Ende ändere daran nichts. Diese Elemente seien rein werbeüblich und nicht geeignet, die Marke individualisierend wirken zu lassen:

"In „Die Alleslöser.“ steckt somit ein Werbeversprechen, in einem breiten Spektrum alles zu lösen. Damit beschränkt sich der Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung darauf, dem angesprochenen Kunden zu vermitteln, es handele sich um ein besonders vorteilhaftes Angebot, weil „alles gelöst wird“, „sich um alles gekümmert wird“, der Kunde zufriedengestellt wird und sich keine Sorgen machen muss. (…)

Vorliegend vermag auch der Umstand, dass dem Wort „Alleslöser“ der bestimmte Artikel „Die“ vorangestellt und das Satzzeichen eines Punktes nachgestellt ist, der angemeldeten Bezeichnung nicht zur Schutzfähigkeit zu verhelfen."

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