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Kategorie: Onlinerecht

EuGH: YouTube verliert Haftungsprivileg bei überprüften Partnerkanälen mit Glücksspielwerbung

Wer Partnerkanäle auf seiner Online-Plattform prüft und an deren Werbeeinnahmen beteiligt ist, verliert den Schutz des EU-Haftungsprivilegs für Hosting-Dienste.

Die Videoplattform YouTube kann ihr Haftungsprivileg als Hosting-Dienst verlieren, wenn sie Partnerkanäle inhaltlich prüft und an deren Werbeeinnahmen beteiligt ist. Dies hat der EuGH klargestellt (EuGH, Urt. v. 16.07.2026 - Az.: C‑421/24).

Anlass war eine Geldbuße der italienischen Medienaufsichtsbehörde gegen Google. 

Auf den YouTube-Kanälen eines Creators wurde für Gewinnspiel- und Glücksspielangebote geworben. In den Videos wurden Nutzer aller Altersgruppen dazu aufgerufen, eigene Gewinnvideos einzusenden, die der Creator gegen Bezahlung in Best-of-Clips veröffentlichte. 

Italien verbietet jedoch jede Form von Werbung für solche Angebote, auch online. 

Google hatte mit dem Creator eine Partnerschaftsvereinbarung mit Einnahmeteilung geschlossen und dabei das Hauptthema, die meistgesehensten Videos sowie die Metadaten des Kanals geprüft.

Der EuGH entschied, dass die E-Commerce-Richtlinie auf das Hosting von Videos anwendbar sei. Dies gelte auch dann, wenn diese Glücksspielwerbung enthielten. 

Das Haftungsprivileg greife jedoch dann nicht, wenn die Plattform mit dem Kanal Einnahmen teile und dessen Inhalt im Rahmen der Partnerschaft prüfe. In diesem Fall nehme sie keine neutrale Rolle mehr ein.

Der EuGH stellte klar, dass zwar Werbung für Glücksspiele nicht unter die E-Commerce-Richtlinie fällt. Das Hosting solcher Inhalte bleibt jedoch grundsätzlich vom europäischen Rechtsrahmen erfasst.

Das Haftungsprivileg setze voraus, dass die Plattform neutral agiere und weder Kenntnis noch Kontrolle über die gespeicherten Inhalte habe. 

Eine Kontrolle liege vor, wenn eine Plattform Mechanismen einsetze, die die Verbreitung von Inhalten in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse steuere. Eine bloß zufällige Kenntnis einzelner Verstöße oder der Einsatz allgemeiner Filter schließe das Privileg dagegen nicht automatisch aus.

Prüfe die Plattform jedoch - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen einer Partnerschaftsvereinbarung das Hauptthema, die meistgesehenen Videos und die Metadaten eines Kanals, verschaffe sie sich bewusst Kenntnis vom wesentlichen Inhalt. In einem solchen Modell könne sie sich nicht mehr als rein technische, automatische und passive Vermittlerin darstellen. 

Sie müsse sich dann rechtswidrige Werbeinhalte zurechnen lassen und sei verpflichtet, rasch zu handeln:

"Selbst wenn mit dieser Inhaltsprüfung, unabhängig davon, ob sie automatisiert oder von natürlichen Personen durchgeführt wird, überprüft werden soll, ob der Content-Ersteller, der diese Geschäftspartnerschaftsvereinbarung beantragt, die von der Plattform für den Zugang zu einer solchen Partnerschaft aufgestellten Regeln einhält, verschafft sie dem Betreiber dieser Plattform eine konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Gesamtheit von Videos, so dass er nicht behaupten kann, eine rein technische, automatische und passive Tätigkeit auszuüben und somit eine neutrale Vermittlerrolle zu haben."

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