Zwischen den Marken "XXXXXL" und "XXXL" besteht auch dann keine Verwechslungsgefahr, wenn sie für ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen sind <link http: www.online-und-recht.de urteile xxxxxl-und-xxxl-nicht-verwechslungsfaehig-27-w-pat-244-09-bundespatentgericht--20101012.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 12.10.2010 - Az.: 27 W (pat) 244/09).
Die Richter des BPatG waren der Ansicht, dass dem Betrachter sofort ersichtlich sei, dass der eine Begriff zwei Buchstaben mehr enthalte. Dies mache optisch einen gänzlich anderen Eindruck.
Zudem würden die Worte auch klanglich erheblich differieren, so dass die Gefahr keiner Verwechslungsgefahr ausscheide.