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LG München I: Mieter hat Anspruch auf Installation PKW-Elektroladestation durch bestimmte Firma

Ein Mieter hat gegen seinen Vermieter einen Anspruch auf die Installation einer PKW-Elektroladestation durch eine bestimmten Firma (LG München I, Urt. v. 23.06.2022 - Az.: 31 S 12015/21).

Der klägerische Mieter wollte - gegen Kostenübernahme - die Errichtung einer Elektroladestation für das Laden eines Elektrofahrzeuges durch ein ganz bestimmtes Unternehmen. Der Vermieter lehnte dies ab.

Die Vorinstanz, das AG München, gab dem Vermieter Recht und wies die Klage ab. Die durchzuführende umfassende Interessenabwägung zwischen den beteiligten Interessen falle zu Gunsten des Vermieters aus. Hierbei sei insbesondere darauf abzustellen, dass der Vermieter den jetzigen Mieter und weitere potenzielle Mieter in nächster Zeit gleichbehandeln möchte. Ein Kontrahierungszwang mit den Stadtwerken München als Vertragspartner für die Installation und den Betrieb im Hinblick auf die grundsätzliche Realisierungsmöglichkeit einer Installation sei dem Mieter zumutbar ist. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die technische Einrichtung für mehr als 10 Ladestationen pro Hausanschluss nur seitens der Stadtwerke München möglich sei.

Das LG München I folgte dieser Ansicht nicht, sondern verurteilte den Vermieter zur Duldung der Installation:

"Der vorwiegend dem Interesse des Mieters dienende Regelung des § 554 Abs. 1 BGB ist nach Ansicht der Kammer zu entnehmen, dass der Mieter grundsätzlich selbst diese Veränderungen - jedenfalls mittels eines geeigneten Fachunternehmens - durchführen darf, was beinhaltet, dass er befugt ist dieses auch auszuwählen und auch die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen.

Dieser Anspruch besteht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur dann nicht, „wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann“.

Der Einbau des konkreten Elektroanschlusses seitens des Mieters muss somit dem Vermieter - als Ausnahme von der Regel - unzumutbar sein. Nur sofern das Fall ist, hat das Interesse des Mieters zurückzustehen, welches sonst Vorrang hat. Letztlich hat bereits der Gesetzgeber eine Interessenabwägung getroffen (...).

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nach dem angefochtenen Urteil des AG München und den Ausführungen der Beklagtenpartei die derzeitige Kapazität für jedenfalls 5-10 Ladestationen ausreicht. Da derzeit nur 3 Ladestationen vorhanden sind, ist die vom Kläger begehrte Station aus technischer Sicht machbar."

Und weiter:

"Die Einrichtung dieser einen weiteren Station für die Klagepartei kann für die Beklagte auch nicht als unzumutbar angesehen werden.

Dass möglicherweise noch andere Mieter künftig einen solchen Anschluss für sich beanspruchen und die hierfür technische Ausstattung dann gegebenenfalls nur seitens der Stadtwerke München installiert werden kann, ändert nichts daran, dass jedenfalls derzeit die begehrte Station für die Klagepartei ohne weiteres eingerichtet werden kann. Aufgrund einer unbestimmten künftigen Entwicklung, deren Eintritt überhaupt noch nicht sicher ist, kann der gegenwärtige Anspruch der Klagepartei nicht eingeschränkt werden. (...)

Es ist auch nicht als willkürlich anzusehen, wenn der Vermieter nach dem Prioritätsprinzip vorgeht und nachfolgenden Mietern ein Elektroanschluss möglicherweise nur gewährt werden kann, wenn dieser durch die Stadtwerke München eingerichtet wird (...) Damit wird auch nicht die, in der Berufungserwiderung angesprochene Gesetzesintention, nämlich möglichst vielen Parteien die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu ermöglichen, verhindert. Dem steht die Errichtung des seitens der Kläger begehrten Anschlusses durch die … GmbH Co. KG nicht entgegen. Damit wird nicht verhindert, dass zu einem späteren Zeitpunkt seitens der Stadtwerke München die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden, sofern dies erforderlich sein sollte.

Durch die Einrichtung der Ladestation durch die … GmbH Co. KG erleidet die Beklagte auch keinen Nachteil, während dies für die Kläger wirtschaftlich von Vorteil ist. Denn die Kosten für den regelmäßigen Betrieb und Unterhalt der von der Beklagten geforderten Installation durch die Stadtwerke München wäre auf Dauer gesehen für die Kläger nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht unwesentlich teurer."

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