Der Gesetzgeber darf Beschränkungen bei Spielhallen (u.a. Mindestabstände von Spielhallen ggü. Schulen) vornehmen, wenn das Ziel der Spielerschutz ist und die Maßnahme verhältnismäßig ist (EuGH, Urt. v. 16.10.2025 - Az.: C-718/23).
Mehrere spanische Glücksspielunternehmen und Verbände klagten gegen neue gesetzliche Regelungen in der Region Valencia. Diese Vorschriften sahen einzlene Beschränkungen vor, u.a. Mindestabstände zwischen Spielhallen und Schulen und zeitliche Beschränkungen für Spielautomaten in Gaststätten. Die Unternehmen sahen dadurch ihre wirtschaftlichen Freiheiten verletzt.
Der EuGH entschied, dass solche nationalen Maßnahmen mit dem EU-Recht vereinbar seien, wenn sie legitimen Zielen dienten, z.B. dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (insbesondere dem Schutz Minderjähriger vor Spielsucht) und wenn sie verhältnismäßig seien. .
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit seien ganz grundsätzlich dann zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie den Verbraucherschutz oder den Schutz gefährdeter Gruppen, gerechtfertigt seien.
Die spanische Region habe plausibel dargelegt, dass die Maßnahmen auf Studien und Daten beruhen und nicht willkürlich seien. Das Abstandsgebot zwischen Spielhallen und Schulen sowie zwischen Spielstätten untereinander solle verhindern, dass Glücksspielangebote im Alltag von Minderjährigen allgegenwärtig seien:
“Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die Wirtschaftsteilnehmern des Glücksspielsektors
erstens bestimmte Beschränkungen hinsichtlich der Mindestabstände zwischen Spielhallen bzw. Wettbüros einerseits und bestimmten Bildungseinrichtungen andererseits sowie zwischen bestimmten Glücksspieleinrichtungen selbst,
zweitens eine zeitliche Begrenzung des Betriebs von in Einrichtungen des Gastgewerbes aufgestellten Geldspielautomaten des sogenannten „Typs B“ oder Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit und
drittens ein Moratorium in Bezug auf die Erteilung neuer Lizenzen oder Genehmigungen für den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen auferlegt,
nicht entgegensteht, soweit das nationale Gericht zu dem Schluss gelangt, dass diese Beschränkungen als im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen zugelassen werden oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können sowie geeignet sind, die Erreichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen.”