Ein Arbeitnehmer darf grundsätzlich seine Kolleginnen nicht heimlich von hinten am Arbeitsplatz fotografieren, so das LAG Mainz <link http: www.online-und-recht.de urteile heimliches-fotografieren-von-kolleginnen-verboten-3-sa-357-09-landesarbeitsgericht-mainz-20091103.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.11.2009 - Az.: 3 Sa 357/09).
Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Als herauskam, dass der Kläger heimlich Kolleginnen von hinten mit seinem Mobiltelefon fotografierte, sprach der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung aus. Hiergegen zog der Kläger vor das Arbeitsgericht.
Die Richter stuften das heimliche Fotografieren durch den Kläger als klaren Rechtsverstoß ein. Er habe damit die Würde und das Recht am eigenen Bild der Frauen verletzt.
Trotz dieser eindeutigen Pflichtverletzung sei die außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig gewesen. Der Arbeitgeber hätte hier vielmehr zuvor abmahnen müssen. Da er dies unterlassen habe, sei die außerordentliche Kündigung unwirksam.