Ein Anschluss-Inhaber haftet als Mitstörer für den rechtswidrigen Upload eines PC-Spiels, so das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile anschlussinhaber-haftet-als-mitstoerer-fuer-rechtswidrigen-upload-eines-pc-spiels-308-o-691-09-landgericht-hamburg-20100305.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.03.2010 - Az.: 308 O 691/09).
Der Rechteinhaber an einem Computerspiel klagte gegen den Inhaber eines Telefonanschlusses als Mitstörer, weil über diesen Zugang unerlaubt das Game zum Upload bereitgestellt wurde.
Der Beklagte lehnte eine Haftung ab. Die ermittelte IP-Adresse, die auf ihn verweise, sei kein ausreichender Beweis, denn es komme häufiger vor, dass die Auskünfte der Access-Provider fehlerhaft seien.
Die Hamburger Richter ließen dieses Argument nicht gelten und verurteilten den Beklagten.
Zwar sei es möglich, dass die Software auch fehlerhafte Ergebnisse erstelle. Jedoch sei der Beklagte mehrfach darüber identifiziert worden, so dass die Zuordnung und damit seine Haftung mit Sicherheit angenommen werde. Die Wahrscheinlichkeit einer fehlerhaften Zuordnung sei daher mehr als unwahrscheinlich.
Da die Rechtsverletzung im Machtbereich des Beklagten geschehen sei, hafte er. Er habe auch keinen Sachverhalt darlegen können, aufgrund dessen eine Haftung entfalle. Insofern sei er verpflichtet gewesen, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.