Die Übernahme von prägenden Elementen eines Werbe- und Gestaltungskonzepts von Franchise-Restaurantbetrieben ist unzulässig, da es sich um eine wettbewerbswidrige Nachahmung handelt <link http: www.online-und-recht.de urteile uebernahme-von-praegenden-elementen-von-franchise-restaurantbetrieb-unzulaessig-21-o-36-10-landgericht-muenster-20100421.html _blank external-link-new-window>(LG Münster, Urt. v. 21.04.2010 - Az.: 21 O 36/10).
Als Franchise-Nehmer betrieb der Kläger ein Restaurant. Das Design und das Konzept war mit prägenden Merkmalen versehen (offener Front-Cooking-Bereich, bodentiefe Fenster, besondere Möbeln und auffälliges Logo).
Die Beklagte, eine Mitbewerberin, übernahm nahezu identisch diese Ausstattung.
Hierin sah der Kläger einen Wettbewerbsverstoß und klagte.
Zu Recht wie das LG Münster nun entschied.
Es handle sich um einen eklatanten Fall der unzulässigen Nachahmung. Die Beklagte habe praktisch alle prägenden Merkmale übernommen. Sogar die Farben und das Logo seien außerordentlich ähnlich.
Das Publikum verbinde mit dem einzigartigen Design jedoch den Kläger, nicht die Beklagte. Hierdurch entstehe eine enorme Verwechslungsgefahr, durch die der Kunde über die betriebliche Herkunft getäuscht werde.