Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 14. September 2023 (Az.: 5 ME 55/23) die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Az.: 13 B 3358/23) zurückgewiesen, mit der dieses den Antrag der früheren Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte, die Ernennung ihres vom Niedersächsischen Landtag gewählten Nachfolgers zu verhindern.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung der von der früheren Landesbeauftragten beantragten einstweiligen Anordnung ausgeführt, ihre Rechte seien nicht verletzt. Denn das Auswahlverfahren habe nicht gegen das sich aus der Datenschutzgrundverordnung ergebende Transparenzgebot verstoßen und einer Ausschreibung habe es nach den einschlägigen Regelungen der Datenschutzgrundverordnung nicht bedurft. Die Einwendungen der früheren Landesbeauftragten zur fehlenden fachlichen Eignung des gewählten Bewerbers seien unbegründet.
Die dagegen eingelegte Beschwerde der früheren Landesbeauftragten für den Datenschutz hat der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nun zurückgewiesen.
Der Senat ist zu der Einschätzung gelangt, dass sie sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz berufen kann, nach dem unter anderem ein Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl um ein öffentliches Amt besteht (Bewerbungsverfahrensanspruch).
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelte diese Vorschrift nicht für Ämter auf staatlicher oder kommunaler Ebene, die durch demokratische Wahlen der Wahlbürger oder durch eine Wahl von diesen gewählter Wahlkörper besetzt werden, da das Demokratieprinzip insoweit Vorrang habe. Dies sei bei der Besetzung des Amtes des Landesbeauftragten für den Datenschutz aber der Fall, da dieser durch den Landtag gewählt werde (Art. 62 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung).
Ebenso wenig könnten aus den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung über die Transparenz des Ernennungsverfahrens (Art. 53 Abs. 1) und über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde des Bewerbers (Art. 53 Abs. 2) subjektive Rechte abgeleitet werden, auf die sich die frühere Landesbeauftragte berufen könnte. Denn die Vorschriften dienten allein dem öffentlichen Interesse an einem transparenten Verfahren zur ordnungsgemäßen Besetzung der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz.
Der Beschluss des Senats ist nicht anfechtbar.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 15.09.2023