Die an eine Internet-Zugangsanbieterin (Access-Provider) gerichtete Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf zur Sperrung von zwei rechtsradikalen Internetangeboten muss vorläufig befolgt werden. Dies hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom heutigen Tage (Az.: 8 B 2567/02) entschieden.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat über 70 Internet-Zugangsanbietern mit Sitz in Nordrhein-Westfalen aufgegeben, den Zugang zu zwei rechtsradikalen Webseiten zu sperren, und die sofortige Vollziehung angeordnet. Die beiden Webseiten sind von in den USA ansässigen Providern ins Internet gestellt worden. Die Antragstellerin, eine Internet-Zugangsanbieterin, hatte beim Verwaltungsgericht Arnsberg einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt mit dem Ziel, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren die rechtsradikalen Webseiten zunächst nicht sperren zu müssen. Diesen Antrag hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg bestätigt.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sperrverfügung überwiege das Interesse der Antragstellerin, vorläufig dieser Anordnung nicht nachkommen zu müssen. Eine weitere Sachverhaltsermittlung und eine abschließende Beurteilung der Rechtsfragen müssten dem Klageverfahren vorbehalten bleiben.
Es spreche allerdings Einiges für die Rechtmäßigkeit der Sperrverfügung. Die Antragsgegnerin habe ihre Verfügung zutreffend auf den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) gestützt. Beide Internetangebote enthielten strafbare und unzulässige Inhalte im Sinne des MDStV. Auf den Seiten würden Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet, werde der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt und der Krieg verherrlicht.
Das Angebot sei auch offensichtlich geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Maßnahmen gegenüber den für den Inhalt Verantwortlichen in den USA hätten sich als nicht durchführbar bzw. nicht erfolgversprechend erwiesen. Deshalb könne die Antragstellerin auch als bloße Internet-Zugangsanbieterin in Anspruch genommen werden. Die Sperrung sei der Antragstellerin technisch möglich und zumutbar.
Auch wenn es für viele Internetnutzer möglich sei, die beiden Seiten trotz der Sperrung zu erreichen, handele es sich um einen "Schritt in die richtige Richtung" und damit um eine geeignete Maßnahme. Dem relativ geringen Aufwand für die Antragstellerin stünden schwerwiegende Rechtsgutbeeinträchtigungen durch die beiden Internetangebote gegenüber. Die Frage, wer letztlich die Kosten für die Sperrung zu tragen habe, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Quelle: Pressemitteilung des OVG NRW v. 19.03.2003