Das Landgericht Kiel (Urt. v. 09.01.2003 - Az.: 11 O 433/02) hat entschieden, dass, wenn sich ein Dialer unbemerkt vom Computernutzer einwählt, kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber zustande kommt. Den Nutzer trifft nach Ansicht der Richter keine Verpflichtung, Schutzprogramme zu installieren. Ist unstreitig, daß die Standardeinwahl ins Internet von einem Dialer herrührt, trifft die Beweislast für den Vertragsschluß den Netzbetreiber.
Das Urteil des LG Kiel liegt auf einer Reihe von jüngsten, verbraucherfreundlichen Urteilen anderer, erstinstangerichtlicher Gerichte. So hatten auch jüngst das KG Berlin (27.01.2003 - Az.: 26 U 205/01) und das AG Elmshorn (10.01.2003 - Az.: 53 C 247/02) die Ansprüche der Mehrwertdiensteanbieter abgelehnt.
Dennoch wäre es zu früh, von einer gesicherten Rechtsprechung zu sprechen. Denn es gibt zahlreiche andere Urteile (u.a. AG Wiesbaden, Urt. 10. 08. 2002 - Az.:92 C 1328/00 - 31 -; AG Bremen, Urt. v. 08.05.2002 Az.: 2 C 0386/01) die den Zahlungsanspruch bejaht haben und auch noch gegenwärtig bejahen. Insoweit kann längst keine Entwarnung gegeben werden.
Es bleibt abzuwarten, ob sich der positive, verbraucherfreundliche Trend der Gerichte bundeseinheitlich wird durchsetzen können.