b dem 01.04.2003 ist es soweit: Das neue, überarbeitete Jugendschutzgesetz (JuSchG) tritt in Kraft. Zahlreiche wichtige Änderungen ergeben sich dadurch.
Jetzt sind nicht nur die althergebrachten Medien wie Bücher und Zeitschriften ( § 1 Abs.2 ) erfasst, sondern auch Telemedien, also insbesondere Webseiten und Homepages (§ 1 Abs.3).
Somit können zukünftig somit auch Internet-Seiten für Jugendliche indiziert werden.
Eine weitere wichtige Neuerung ist die amtliche Alterseinstufung von Computerspielen. Im Gegensatz zu früher ist diese nunmehr verbindlich. Hiervon gibt es keine Ausnahmen. Das Gesetz ( § 14 Abs.2) sieht dabei folgende Aufteilung vor:
- Freigegeben ohne Altersbeschränkung
- Freigegeben ab sechs Jahren
- Freigegeben ab zwölf Jahren
- Freigegeben ab sechzehn Jahren
- Keine Jugendfreigabe
Zuständig für die Einteilung ist die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle.
Zudem sieht das Gesetz in § 15 spezielle Regelungen für sog. „jugendgefährdende Trägermedien“ vor.
Unklar ist aber weiterhin das Spannungsverhältnis zu sonstigen öffentlich-rechtlichen Normen, insbesondere der Gewerbeordnung (GewO)und dem Gaststättengesetz (GastStG). Nach Ansicht des OVG Berlin (OVG Berlin, Beschluß vom 17.12.2002 – Az,; OVG 1 S 67.02) sollen Betreiber von Internet-Cafes einer GewO- und/oder einer GastStG-Erlaubnis. Einer solchen Einstufung erteilt das neue JuSchG eine klare Absage, denn es differenziert klar zwischen Gaststätten (§ 4), Spielhallen (§ 6) und Räumlichkeiten, in den an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit gespielt werden kann (§ 13). Das hierunter die Internet-Cafes fallen, ist für alle Beteiligten unstreitig. Somit scheint für die Jugendschützer eine andere Begrifflichkeit zu herrschen als für Berliner Richter.
Ob und wie sich dieser Wertungswiderspruch lösen wird, wird die Zukunft bringen.