Die Hot Maps GmbH (http://www.hot-maps.de) verschickt in der letzten Zeit wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung an die Betreiber von Homepages Abmahnungen und erwirkt idR. bei Nichtunterwerfung einstweilige Verfügungen wegen Nichtanerkennung vor dem LG Hamburg.
Inhaltlich geht es idR. dabei um die Frage, ob von einer Homepage ein kostenloser Link auf das Städte-Online-Verzeichnis der Hot Maps GmbH gesetzt werden darf. Die Hot Maps GmbH bestreitet eine solche kostenfreie Linksetzung und verlangt hierfür Lizenzgebühren.
Nun hat sich nach Ansicht der Kanzlei RA Dr. Bahr, die in einem aktuellen Fall einen Abgemahnten vertritt, gegen den zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, eine grundlegende Veränderung der rechtlichen Ausgangslage ergeben.
RA Dr. Bahr: "Im konkreten Fall gibt es zahlreiche gerichtsfeste Belege (Ausdrucke, elektronische Backups, eidesstattliche Versicherungen), dass bis ca. Mitte August 2003 auf dem Server der Hot Maps GmbH öffentlich zugängliche Seiten lagen, die eindeutig und unzweifelhaft belegen, dass die als Urheberrechts-Verletzung gerügte Verlinkung kostenlos angeboten wurde."
Der eigentlich für heute vorgesehene mündliche Verhandlungstermin über die Aufrechterhaltung bzw. Aufhebung der einstweiligen Verfügung vor dem LG Hamburg wurde auf Antrag der Hot Maps GmbH aufgehoben. In einem getrennten Schriftsatz erklärte die Firma, auf sämtliche Rechte und geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu verzichten.
"Die dahinterstehende Absicht ist klar: Lieber wird der Verfügungsantrag zurückgenommen, als ein für die Hot-Maps GmbH negatives Urteil zu kassieren, dass dann als Grundlagen-Entscheidungen zu Gunsten der weiteren Abgemahnten wirkt", kommentiert RA Dr. Bahr die aktuellen Ereignisse. "Die Betroffenen sollten sich in jedem Fall anwaltlich vertreten lassen. Zumal im Falle des Obsiegens sämtliche anwaltliche Kosten und die Gerichtsgebühren von der Gegenseite zu tragen sind."
Ob darüber hinaus ein Fall der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung vorliegt, der weitere Schadensersatzansprüche des zu Unrecht Abgemahnten begründet, wird momentan von der Kanzlei RA Dr. Bahr überprüft.