Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Essen: Vertragsschluss im Internet

Das LG Essen (Urt. v. 13. Februar 2003 - 16 O 416/02) hatte darüber zu entscheiden, wann bei Online-Geschäften ein Vertrag zustande kommt.

Der Verkäufer bot im Internet Waren zum Verkauf an. In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand die Klausel: „Die Annahme Ihrer Bestellung erfolgt durch Versendung der Ware“.

Der Käufer bestellte nun Waren und erhielt zweimal eine Bestätigungs-Nachricht: "„Vielen Dank für Ihre Bestellung! Ihre Bestellnummer lautet:… Sie haben folgende Waren bestellt: …“. Und „Folgende Bestellung … uns vorliegt.“

Der Verkäufer lehnte jedoch wenig später die Lieferung der Ware ab und meinte, es sei kein Kaufvertrag zustande gekommen.

Das LG Essen hat der Ansicht des Verkäufers zugestimmt. Denn das Einstellen und Online-Anbieten eines Produktes ist - wie im Offline-Leben die Präsentation im Schaufenster - lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (sog. invitatio ad offerendum) anzusehen. Ein verbindlicher Vertrag wurde daher nicht geschlossen. Der Verkäufer brauchte nicht zu liefern.

Die Richter schließen sich damit der Meinung des AG Butzbach (Urt. v. 14. Juni 2002 - Az.: 51 C 25/02) und des AG Wolfenbüttel (Urt. v. 14. März 2003 - Az.: 17 C 477/02) an. Siehe dazu auch ausführlich die Rechts-FAQ von RA Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien.

Rechts-News durch­suchen

12. August 2026
Wer online gezielt ein Tesla-Auto kauft, den Preis kennt und das Fahrzeug jahrelang nutzt, kann sich nicht nachträglich auf einen falsch beschrifteten…
ganzen Text lesen
12. August 2026
Ein Telekommunikationsanbieter darf Kündigungs- und Portierungsaufträge von Neukunden weiterleiten, sofern ein wirksamer Vertrag vorliegt.
ganzen Text lesen
11. August 2026
Wer Lebensmittel online bestellt, muss das Ursprungsland nicht zwingend bereits beim Klick auf „Kaufen” kennen. Es reicht aus, wenn die Angabe im…
ganzen Text lesen
10. August 2026
Eine Restaurantbesucherin durfte ihren Dackel-Vorfall mit Mäuseköder öffentlich als "massives Sicherheitsversagen" bezeichnen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen