Es gibt ein neues Urteil in der Dialer-Problematik:
Urteil des AG Bonn vom 30.07.2003 - Az.: 9 C 588/02
(Leitsätze:)
1. Ein Telefonkunde hat dem Grunde nach einen Rückerstattungsanspruch gegen den Netz-Betreiber, wenn die Verbindungen durch einen betrügerischen Dialer hergestellt wurden und der Kunde die Rechnung ursprünglich bezahlt hatte.
2. Dem Kunden steht in diesen Fällen ein Rückerstattungsanspruch nicht in voller Höhe, sondern nur in dem Umfang zu, in dem die betrügerischen Mehrwertdienste erbracht wurden. Eine Rückerstattung ist jedoch für den Teil ausgeschlossen, der sich auf die technische Bereitstellung der Leitungsverbindungen durch den Netz-Betreiber bezieht. Denn der Netz-Betreiber stellt idR. die Verbindungen zur Verfügung, ohne Kenntnis über den Inhalt dieser Verbindungen zu haben.
(Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Gegenseite die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt hat.)
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agbonn300703.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.