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BGH: Kein Alleinanspruch auf "Telekom"

Nach einem Bericht des Manager-Magazins hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Deutsche Telekom AG (DTAG) keinen Alleinanspruch auf den Begriff "Telekom" hat. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Seit Jahren setzt die DTAG auf eine aggressive Marketing-Strategie. Dazu lesenswert das Interview des DTAG-Markenchef Stephan Althoff.

Schon Anfang 1999 fiel die DTAG durch den Umstand auf, dass sie die Vorsilbe "T" im geschäftlichen Verkehr für sich alleine beanspruchte. Das Unternehmen mahnte mehrere Inhaber von Domains mit der Vorsilbe „T“ ab, u.a. „www.t-box.de“ und „www.t-box.com“, und machte geltend, dass aufgrund der Wortkombinationen ihrer Produkte und Dienstleistungen eine Serienmarke mit dem Präfix „T“ entstanden sei. Das LG Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.1999 - Az.: 38 O 89/99) lehnte den geltend gemachten Serienmarken-Anspruch ab. Ähnlich auch schon zuvor das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.06.1999 - Az.: 20 U 116/98).

Vgl. dazu auch ausführlich die Dissertation von RA Dr. Bahr (S.199ff.), die Sie hier kostenlos herunterladen können.

In jüngerer Zeit kam es zum "T"-Logo-Streit zwischen der DTAG und einer Berliner Firma (vgl. dazu die Kanzlei-Infos v. 02.08.2003, v. 16.07.2003 und v. 30.06.2003). Schließlich einigte sich die Berliner Firma, nicht zuletzt unter dem Eindruck des immensen Kostendruckes bei einer fortlaufenden gerichtlichen Auseinandersetzung, mit dem Telefonriesen, vgl. die Kanzlei-Info v. 09.11.2003.

Vgl. dazu auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Können einzelne Buchstaben als Marke angemeldet werden ?"

Einen Erfolg hatte die DTAG vor kurzem zu vermelden, als es um ihre Werbefarbe Magenta ging. Der BGH verbot dem Konkurrenten Mobilcom die Verwendung ähnlicher Farben, vgl. die Kanzlei-Info v. 11.09.2003.

In der nun aktuellen Entscheidung stritt sich die DTAG mit der Konkurrenz-Firma "01051 Telecom GmbH". Die DTAG verlangte hier Unterlassung des Begriffes "Telecom". Dieser sei verwechslungsfähig, da mehr als 2/3 der Bevölkerung mit diesem Begriff den Bonner Telefonriesen verbinden würden.

Dem stimmten nun die BGH-Richter - wie schon in der Vorinstanz das OLG Düsseldorf - nicht zu und lehnten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab.

Auf die ausführlichen schriftlichen Urteilsgründe darf man daher gespannt sein.

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