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BGH: Anwaltsgebühren nicht am Kanzleiort

Der BGH (Beschl. v. 11.11.2003 - Az.: X ARZ 91/03) hat entschieden, dass Gebührenforderungen von Rechtsanwälten in der Regel nicht am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden können.

Bislang gab es hierzu eine Vielzahl von unterschiedlichen instanzgerichtlichen Entscheidungen. Dieser Streit ist nunmehr zu Ende.

Der aktuelle Beschluss des BGH dürfte vor allem im Bereich der Einforderung von anwaltlichen Abmahnkosten zu einiger Änderung führen. Vgl. zur Abmahnung und ihrem möglichen Missbrauch die Promotion von RA Dr. Bahr: "Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Internet".

Bislang war der Rechtsanwalt, der die Abmahnkosten einforderte, privilegiert, da er das Entgelt bei seinem Heimat-Gericht einklagen konnte. Dies hat sich nun geändert. Wie für alle anderen Kläger auch muss der Anwalt nun am Ort des Schuldners die Klage erheben.

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