Das Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS) hat eine Stellungsnahme (PDF, 192 KB) zum derzeit vieldiskutierten Auskunftsanspruch von Rechte-Inhabern gegen Internet-Service-Provider (ISP) veröffentlicht.
Zum 13. September 2003 ist bekanntlich das neue Urheberrecht mit weitreichenden Konsequenzen vor allem im Bereich der Privatkopie und des Kopierschutzes in Kraft getreten, vgl. ausführlich dazu die Rechts-FAQ von RA Dr. Bahr: Fragen zum neuen UrheberR. Das Bundesjustizministerium plant schon die Umsetzung des zweiten Teils der Urheberrechtsreform (sog. "2. Korb"). Einer der Kernpunkte des 2. Korbes ist die Frage nach der Beibehaltung bzw. Abschaffung der Privatkopie, vgl. ausführlich die Kanzlei-Info v. 17.09.2003.
Einer der entscheidenden praktischen Hemmnisse bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet ist das geltende deutsche Datenschutzrecht. Nach §§ 5 und 6 Abs.5 Teledienstedatenschutz-Gesetz (TDDSG) bzw. nach § 19 Abs.6 Medienstaatsvertrag (MDStV) darf die Herausgabe von Personendaten anhand ermittelter IP-Nummern nur gegenüber Strafverfolgungsbehörden erfolgen. Ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch des geschädigten Urhebers gegenüber dem ISP besteht z.Zt. nicht.
Genau diese Frage wird nun im Zuge des 2. Korbes diskutiert und ob es sinnvoll ist, einen solchen Auskunftsanspruch einzuführen.
ifrOSS lehnt eine solche Einführung in seiner Stellungsnahme (PDF, 192 KB) kategorisch ab. Zum einen verstieße dies gegen das Gebot der anonymen Nutzung (§ 4 Abs.6 TDDSG / § 18 Abs.5 MDStV). Zum anderen seien die gesammelten Daten leicht manipulierbar, so dass schnell unschuldige Dritte involviert würden wie aktuelle Beispiele aus dem Ausland zeigen würden. Auch sei vorhersehbar, dass eine solche Identifizierung negative Auswirkungen auf den elektronischen E-Commerce haben werde, da immer mehr User Wert auf den Schutz ihrer Privatsphäre legen würden.
Ingesamt betrachtet vertritt ifrOSS in der Stellungnahme damit durchaus kontroverse Ideen. Im Kern geht es um die uralte Frage, ob es im Internet ein Recht auf Anonymität gibt oder eben nicht. Kritiker werfen der derzeitigen datenschutzrechtlichen Regelung nämlich vor, dass sie perfekt Täter schütze und die Geschädigten in der Praxis weitgehend rechtelos lasse.