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LG Berlin: Keine Verkäufer-StV bei Online-Auktion

Das LG Berlin (Urt. v. 1.10.2003 - Az.: 18 O 117/03 = NJW 2003, 3493) hatte die Frage zu beurteilen, ob bei einer Online-Auktionder Verkäufer als verdeckter Stellvertreter eines Dritten handeln kann oder der Vertrag unmittelbar zwischen ihm und dem Käufer zustande kommt.

Der österreichische Kläger hatte bei eBay eine Uhr im Werte von knapp 10.000,- Euro gekauft und sich diese per Post zusenden lassen. Als er das Paket in Händen hielt, musste er feststellen, dass es leer war. Die Post lehnte jede Haftung ab, so dass der Kläger vom eBay-Verkäufer Schadensersatz verlangte. Der Verkäufer wandte daraufhin ein, nicht er sei der eigentliche Verkäufer, sondern eine dritte Person, in deren Auftrage er lediglich gehandelt habe.

Das LG Berlin hat dem klägerischen Anspruch stattgegeben. Die Argumentation des Verkäufers, dieser habe lediglich als Stellvertreter gehandelt, lassen die Richter nicht gelten. Ein Käufer bei eBay orientiere sich entscheidend an den positiven Bewertungen des Verkäufers und vertraue aufgrund dessen maßgeblich darauf, ob er mit der Person einen Vertrag schließen will. Ein sog. "Geschäft für den, den es angeht", hat das Gericht aus diesem Grund auch abgelehnt. 

"Geschäfte für den, den es angeht" sind in der Juristerei herkömmlicherweise solche des alltäglichen Lebens, bei denen es den Vertragsparteien nicht darauf ankommt, mit wem man gerade den Vertrag schließt (Kauf beim Bäcker, Einkauf im Supermarkt usw.). Hier aber greife dieser Grundsatz deswegen nicht, weil aufgrund der Anonymität des Netzes der Käufer entscheidend auf die eBay-Bewertungen abstelle und somit nur mit dieser Person den Kaufvertrag auch eingehen will.

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