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LG Hamburg: Umfang Löschungspflichten bei rw. Internetseiten

Weitgehend ungeklärt ist noch die Frage, welche Löschungspflichten einen Verletzter bei rechtswidrigen Internet-Seiten treffen, d.h. inwieweit er für Daten, die sich noch in Web-Archiven, Proxy-Servern oder sonstigen Cachen befinden, haftbar gemacht werden kann. Vgl. dazu grundlegend den Aufsatz von RA Dr. Bahr: Umfang der Löschungspflichten bei rechtswidrigen Internet-Seiten.

Das LG Hamburg (Beschl. v. 03.05.2003 - Az.: 315 O 569/02) hatte nun zu entscheiden, ob es ausreichend ist, wenn bloss der Link auf der Hauptseite entfernt wird, der auf die rechtsiwdrige Unterseite führt.

Der Beklagten war es verboten worden, auf einer ihrer Unterseiten einen bestimmten Begriff zu benutzen. Diese Unterseite war auf der Haupteinstiegsseite der Beklagten entsprechend verlinkt. Nun löschte die Beklagte nicht die Unterseite, sondern entfernte lediglich den Link auf der Hauptseite.

Dies sahen die Hamburger Richter nicht als ausreichend an:

"Die Entfernung des Links ist jedoch nicht ausreichend.

Denn die Seite war auch nach Entfernung des Links noch im Internet verfügbar und auffindbar.

(...) eine Internetseite [ist] (...) bis zu ihrer Löschung auch weiterhin für die Internetnutzer auffindbar, die sie bei einem früheren Besuch mit einem "Bookmark" versehen haben und den Link über die Hauptseite (...) daher zum Auffinden der Seite nicht mehr benötigen.

Die Schulderin hat schuldhaft gehandelt. Ihr ist zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen."

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