Seit der grundlegenden "ricardo.de"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01) es höchstrichterlich anerkannt, dass für Verträge, die über das Internet geschlossen werden, grundsätzlich die allgemeinen Rechtsprinzipien gelten. D.h. gibt jemand per Mail, Chat oder auf sonstige Art eine Willenserklärung ab, ist diese genauso rechtlich verbindlich wie im Offline-Leben.
Demnach greifen auch die allgemeinen Beweisregeln, d.h. derjenige, der einen Anspruch (z.B. Zahlung des Kaufpreises) geltend macht, muss auch beweisen, dass die Tatsachen hierfür vorliegen. Konkret beinhaltet dies, dass er beweisen muss, dass exakt die andere Person Partei des Kaufvertrages geworden ist.
Im aktuellen Fall des LG Bonn (Urt. v. 19.12.2003 - Az.: 2 O 472/03) hatte angeblich der elfjährige Sohn des vermeintlichen Käufers die "Sofort-Kaufen"-Option bei dem Internet-Auktionshaus ausgelöst, ohne dass dies von den Eltern gewollt wurde. Der Kläger verkaufte den Gegenstand anderweitig, jedoch zu einem niedrigeren Preis. Die Differenz machte er nun als Schaden geltend.
Diesen Anspruch lehnte das Gericht ab, weil der Kläger nicht darlegen könne, dass der Vater die "Sofort-Kaufen"-Option ausgewählt habe:
"Eine von der Grundregel abweichende Verteilung der Beweislast aus Billigkeitsgesichtspunkten ist auch im Hinblick auf die dem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion zugrunde liegenden Gefahrenbereiche nicht geboten.
Die Mitgliedschaft in einem Internetauktionshaus mit Mitgliedsnamen und Passwort führt nicht zur Überbürdung der Missbrauchsgefahr auf dieses Mitglied (...).
Sämtliche Teilnehmer einer Internetauktion (...) setzen sich der Gefahr eines Eingriffs unbefugter Dritter (...). Sowohl Anbieter als auch Bieter sind (...)Nutzer eines komplexen Systems, auf dessen Funktionieren allenfalls derjenige, der eine Web-Site im Internet platziert hat, einen gewissen Einfluss ausüben kann."
Auch das Vorliegen eines Anscheinsbeweis hat das LG Bonn abgelehnt:
"Ein Anscheinsbeweis für eine Gebotsabgabe durch den Beklagten besteht ebenfalls nicht.
Voraussetzung für die Annahme eines Anscheinsbeweises ist, dass sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt.
Eine solche Typizität lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Allein aus der Tatsache, dass das Gebot von einer Person abgegeben wurde, die das Passwort des Beklagten kannte, folgt kein Anschein zu Lasten des Beklagte."
Das LG Bonn folgt damit den Entscheidungen des OLG Köln (Urt. v. 06.09.2002 - Az.: 19 U 16/02) [Vorinstanz: LG Bonn, Urt. v. 07.08.2001 - Az.: 2 O 450/00] und des AG Erfurt (Urt. v. 14.09.2001 - Az.: 28 C 2354/01), die beide der Ansicht sind, dass es keinen entsprechenden Sicherheitsstandards bei den Passwörtern gebe, der einen Anscheinsbeweis begründen könne.
Vgl. dazu insgesamt auch die Rechts-FAQ: Recht der Neuen Medien von RA Dr. Bahr, Punkt 16: Online-Auktionen und rechtliche Probleme.