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LG München I: Keine Haftung von Google für AdWords

Erst vor kuzrem hat das LG Hamburg im einstweiligen Rechtsschutz (Beschl. v. 14.11.2003 - Az.: 312 O 887/03) der bekannten Suchmaschine Google untersagt, Werbung für eine Domain mittels eines bestimmten Schlagwortes zu betreiben. Der Domain-Inhaber hatte bei Google die Möglichkeit der sog. "AdWords" genutzt und einen entsprechenden Werbeauftrag geschaltet.

Mittels der "Google AdWords" kann jeder bei Google Werbung schalten, so dass der suchende Surfer bei Eingabe bestimmter Schlagworte die Webseite als Treffer angezeigt bekommt, vgl. die weiteren Hinweise von Google. Ob hier die speziellen Haftungsregelungen des TDG (§§ 8 - 11) greifen, hat die Entscheidung offengelassen, da Google in diesem Fall Kenntnis von der Verletzung hatte und auch nach dem TDG, nämlich nach § 11 Nr.1 iVm. Nr.2 TDG, entsprechend gehaftet hat.

Vgl. zu dem ganzen den Aufsatz von RA Dr. Bahr: (Mitstörer-) Haftung für Google AdWords?.

Nun hat das LG München I (Beschl. v. 02.12.2003 - Az.: 33 O 21461/03) eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen Google in einem identischen Fall abgelehnt, weil es Google nicht zumutbar sei, die entsprechenden AdWords auf Markenverletzung im Vorwege zu untersuchen. Das sei aufgrund der hohen Zahl der Eingaben, der Änderungsmöglichkeiten der Werbekunden und aufgrund der Unkenntnis möglicher Lizenzvereinbarungen nicht machbar. Außerdem wäre dazu eine umfassende Recherche der jeweiligen Rechtspositionen unter Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Werbeinhalts notwendig, was für Google rein faktisch schon nicht möglich sei.

Auch sei hier die Rechtsverletzung nicht offenkundig gewesen, so dass Google nicht als Mitstörer hafte.

Der entscheidende Unterschied zu der Hamburger Entscheidung ist, dass Google im Münchener Fall keine Kenntnis von der Rechteverletzung hatte.

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