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Verbot von R-Gesprächen mit Mehrwertdiensten?

Auf Initiative der SPD-Bundestagsfraktion hat der Ausschuss für Tourismus des Deutschen Bundestages im Rahmen der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (vgl. dazu zuletzt die Kanzlei-Info v. 08.02.2004) ein Verbot vorschlagen, R-Gespräche mit Mehrwertdiensten zu betreiben.

Bei den sog. "R"-Gesprächen trägt nicht der Anrufer die Kosten, sondern der Angerufene. Der Anrufer wählt vorab eine kostenlose Rufnummer und teilt der dortigen Vermittlungsanlage die Nummer des Anzurufenden mit. Diese wählt den Anzurufenden an und fragt ihn, ob er die Kosten für das Gespräch übernehmen will. Wenn er dies bejaht, wird die Verbindung hergestellt.

In der Vergangenheit war die Inkassopflicht bei "R"-Gesprächen Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren. Vgl. dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Inkasso-Pflicht auch für R-Gespräche".

In der Öffentlichkeit ist der eigentliche sinnvolle und nutzbringende Service vor allem durch die problematische Verbindung mit Mehrwertdiensten in die Kritik gekommen, vgl. z.B. Mansmann: Rückruf-Abzocke.

Unter diesem Hintergrund muss auch die aktuelle politische Gesetzesinitiative gesehen werden. Neben dem Schutz des Verbrauchers geben die Initiatoren in Pressemitteilung insbesondere den Schutz von bestimmten Gewerbetreibenden als Grund an:

"In Hotels häufen sich Fälle, in denen Gäste dank der Direktwahlmöglichkeit Mehrwertdienste in Verbindung mit einem R-Gespräch bestellen. Diese Form der Telekommunikation birgt ein hohes Missbrauchspotenzial, denn der Hotelinhaber sieht erst Wochen später in der Abrechnung, dass ein Mehrwertdienst von einem Gast in Anspruch genommen wurde.

Eine falsche Anschrift des Hotelgastes oder Leugnen führen dazu, dass diese meist erheblichen Kosten von 120 Euro pro Verbindung und Stunde dem Gast nicht in Rechnung gestellt werden können."

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