Das AG Hamburg St. Georg (Beschl. v. 06.01.2004 - Az.: 921 C 1/04) hatte darüber zu entscheiden, ob auch Werbeanrufe für Mehrwertdienste unter die Regelung des § 13 a TKV fallen.
Nach § 13 a TKV haften die Netzbetreiber als Mitstörer für Spamming-Aktionen der Rufnummern-Mieter, wenn sie "gesicherte Kenntnis" von der Spam-Handlung haben. Umstritten ist, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Vgl. dazu den umfassenden Aufsatz von RA Dr. Bahr: Mitstörerhaftung der Netz-Provider: Reichtweite und Bedeutung von § 13 a TKV. Siehe umfassend dazu unsere Rechts-FAQ "Haftung im Internet als Mitstörer", Punkt g.)".
In der Rechtsprechung ist unstrittig anerkannt, dass der § 13 a TKV für Fax-Spamming gilt. Nun hatte das Hamburger Gericht zu beurteilen, ob die Norm auch bei Werbeanrufen für Mehrwertdienste-Nummern Anwendung findet:
"Soweit der Antragsteller sich auf § 13 a TKV (...) beruft, übersieht er, dass es sich in den angeführten Entscheidungen um unverlangt zugeschickte Fax-Werbung handelt.
Das Zusenden eines nicht erwünschten Fax ist aber nicht mit einem unerwünschten Telefonanruf zu vergleichen. Insofern spricht § 13 a TKV auch von "... zugesandten oder sonst übermittelter..." Werbung.
Es sollen ersichtlich nur stoffliche bzw. im Falle eines Spams sich am Bildschirm materialisierende Nachrichten, die auf der Festplatte Spuren hinterlassen (...) erfasst werden."
Die ablehnende Entscheidung des Gerichts überzeugt aus mehreren Gründen nicht.
Zum einen spricht alleine schon die wörtliche Interpretation eben auch für eine sprachliche Übermittlung ("oder sonst übermittelt"). Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum der Anschluss-Inhaber bei Fax- und E-Mail-Spam geschützt werden soll, bei rein sprachlichem Spam, der häufig noch wesentlicher tiefer in die Rechte des Einzelnen eingreift, dagegen § 13 a TKV nicht anzuwenden sein soll. Hier liegt in jedem Fall eine interessensgleiche Konstellation vor, die zumindest zu einer analogen Anwendung hätte führen müssen.