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Hält sich OLG München an eigenes Impressum-Urteil?

Erst vor kurzem hat das OLG München (Urt. v. 12.02.2004 - Az.: 29 U 4564/03) entschieden, dass eine Anbieterkennzeichnung, die über einen Link nach Scrollen von 4 Bildschirmseiten erreichbar ist, nicht mehr im Sinne des § 6 TDG "leicht erkennbar" und "unmittelbar erreichbar" ist und somit rechtswidrig ist.

Vgl. zu dem ganzen unsere Rechts-FAQ: Recht der Neuen Medien: Stichpunkt "Impressum".

Nun hat Silke Schümann in ihrem Blog eine interessante Frage gestellt ("Hält sich das OLG München an seine eigenen Impressum-Regeln") und gibt hierzu gleich die Antwort: "OLG München: Mit eigenem Maß gemessen"

Die Antwort gibt auf beschauliche Art und Weise wieder, wie juristisch chaotisch die Rechtsprechung zur Impressumspflicht ist.

Denn selbst wenn man im vorliegenden Fall die Anwendung des TDG verneinen und vielmehr auf den MDStV abstellen würde, so ist das OLG verpflichtet nach § 10 Abs.1 MDStV(bei nicht geschäftsmäßigen Mediendiensten) und nach § 10 Abs.2 MDStV (bei geschäftsmäßigen Mediendiensten)"leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" zu halten.

Na dann...

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