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BPatG: Marke "Explorer" bleibt gelöscht

Intern.de berichtet, dass das Bundespatentgericht (BPatG) (Beschl. v. 16. Februar 2004 - Az.: 30 W (pat) 199/02) in dem Markenstreit um den Begriff "Explorer" die Löschungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) (Beschl. v. 8. Juli 2002 - Az.: S 37/01) bestätigt hat.

Mitte der 90er ließ die Beschwerdeführerin den Begriff als Marke eintragen. Es folgten zahlreiche Abmahnungen und Klagen der Markeninhaberin gegen Dritte wegen vermeintlicher Markenverletzungen.

Der Fall "Explorer" war und ist ein gutes Beispiel für den typischen Fall des Markengrabbings. Es wird sich ein allgemein-gültiger Begriff, der von einer Vielzahl von Personen im Internet benutzt wird, herausgegriffen und als Marke angemeldet, um dann kostenpflichtige Abmahnungen aussprechen zu können. Vgl. dazu die Promotion von RA Dr. Bahr "Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Internet", S. 246.

So war es auch erst vor kurzem wieder im Falle von "eMule", vgl. den Aufsatz von RA Dr. Bahr: "eMule: Ein weiteres Stück aus dem Markengrabbing-Tollhaus".

Das DPMA hatte entschieden, dass die Marke "Explorer" wegen Bösgläubigkeit nach § 50 I Nr. 4 MarkenG löschen war.

"Im vorliegenden Fall ist (...) der Tatbestand der Markenerschleichung in Kombination mit dem Fall einer Sperrmarke gegeben.

Denn EXPLORER ist heute und war auch schon im Zeitpunkt der Eintragung für alle eingetragenen Waren nicht nur eine gemäß § 8 II Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossene Angabe, vielmehr wurde der Begriff (...) schon vor dem Anmeldetag von zahlreichen Konkurrenten der Markeninhaberin zur Produktkennzeichnung verwendet."


Diese Entscheidung ist nun durch das BPatG bestätigt worden. Das Gericht stützt seinen Beschluss dabei maßgeblich auf die mangelnde Unterscheidungskraft des Begriffes. Da es sich um ein rein beschreibendes, nicht unterscheidungskräftiges Wort handle, sei schon deswegen eine Markeneintragung unmöglich.

Hinsichtlich der Bösgläubigkeit sieht das Gericht dagegen die hohen Voraussetzungen, die zu einer solchen Annahme führen, als nicht erfüllt an, was jedoch nur Auswirkungen auf die Kostenentscheidung (§ 63 MarkenG) hat.

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