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OLG Frankfurt: "Abstracts" & Urheberrecht

Das OLG Frankfurt (Urt. v. 01.04.2003 - Az.: 11 U 47/02) hatte darüber zu entscheiden, ob die Erstellung und Veröffentlichung von "abstracts", d.h. kurzen Zusammenfassungen von Artikeln und Aufsätzen, für einen juristischen Auskunftsdienst fremde Urheberrechte verletzt.

Dies haben die Richter verneint:

"Der Senat (= das OLG Frankfurt, Anm. d. Red.) hat darauf abgestellt, ob der Inhalt des Originaltextes mit eigenen Worten und in kurzer Form wiedergegeben oder ob das abstract die Lektüre des Originaltextes teilweise oder ganz ersetzt (...).

Für die hier streitige Zusammenfassung rechtswissenschaftlicher Fachbeiträge läßt sich diese Frage nicht einheitlich beantworten. (...).

(...) die Zeilenzahl oder auch bein bestimmter Umfang des abstracts im Verhältnis zum Umfang der Originalveröffentlichung bieten (...) kein geeignetes Abgrenzungskritierium. (...)

Ob ein abstract den Originalbeitrag zu ersetzen vermag, hängt (...) ganz wesentlich von den (subjektiven) Bedürfnissen der Leser ab. In aller Regel wird Lesern, die sich mit einer speziellen Fachmaterie vertieft befassen, die Lekture eines abstracts nicht das Studium des Originalbeitrags ersetzen können."


Insofern ist das OLG Frankfurt im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass das abstractsnicht den Originalbeitrag ersetzt und daher auch keine Urheberrechte verletzt sind.

Ebenfalls abgelehnt haben die Richter einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG, da keine unmittelbare, unlautere Leistungsübernahme vorliege. Denn das abstracts beruhe auf einer eigenen Leistung, nämlich der Kurzzusammenfassung des jeweiligen Autors.

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