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AG Würzburg: Strafbarer EDV-Handel

Das AG Würzburg (Urt. v. 24.04.2003 - Az.: 302 Ls 150 Js 21751/02) hatte den Fall strafrechtlich zu würdigen, dass der Angeklagte in fast 3.700 Fällen gefälschte Software (hier: Office 97) zum Verkauf in Umlauf brachte.

Die Richter haben 1 Jahr Freiheisstrafe auf Bewährung als Schuldspruch ermittelt.

Angeboten hatte der Angeklagte das EDV-Produkt für 14,- EUR das Stück, also weit unter Ladenpreis. Durch sein Handeln machte er sich der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in fast 3.700 strafbar (§§ 106, 108a UrhG).

Gemäß § 108a UrhG kann ein solches Handeln mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Im vorliegenden Fall sprach das Gericht ein relativ mildes Urteil aus:

"Die Vollstreckung der Strafe konnte (...) zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und es zu erwarten ist, dass er sich das Urteil zur Warnung dienen lassen und in Zukunft ein straffreies Leben wird, zumal er durch die erlittene Untersuchungshaft hinreichend beeindruckt erschien."

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