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LG München I: Zahlungspflicht bei Telefon-Erotik

Es gibt ein neues Urteil in der Dialer-Problematik:

Urteil des LG München I vom 18.03.2004 - Az.: 27 O 15933/03:

(Leitsätze:)
1. Es ist allgemein bekannt, dass Erotik-Service-Leistungen entgeltpflichtig sind. Es ist daher unerheblich, ob dem Telefon-Kunden bei der Einwahl ausdrücklich bewusst war, dass es sich um eine 0190er-Rufnummer handelte.

2. Wird eine aus Gründen des Missbrauchs gesperrte 0190-Rufnummer auf Wunsch des Telefon-Kunden wieder entsperrt, so hat sich der Telefon-Kunde vor einem etwaigen Dialer-Missbrauch zu schützen.

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/lgmuenchen180304.htm

Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie auf unserem Internet-Portal www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen.

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