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AG Geislingen: Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG

Das AG Geislingen (Urt. v. 20.04.2004 - Az.: 3 C 2/04) hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an einen Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG zu stellen sind.

Der Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG gibt dem Betroffenen das Recht vom Anspruchsgegner jeweils Auskunft darüber zu verlangen, welche Informationen bei diesem gespeichert sind.

Im vorliegenden Sachverhalt wurde zwar eine entsprechende Klärung abgegeben, jedoch zweifelte der Kläger die Richtigkeit der Erklärung an.

In einem solchen Fall sei die speichernde Stelle nach § 259 Abs.2 BGB analog verpflichtet, ihre Erklärung eidesstattlich zu versichern. Da sie dies nicht getan hatte, wurde der Klage stattgegeben.

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