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BGH: "biedenkopf.de"-Urteil im Volltext

Das Domain-Urteil des BGH (Urt. v. 19. Februar 2004 - Az.: I ZR 82/01) in Sachen"biedenkopf.de" liegt nunmehr im Volltext vor.

Der amtliche Leitsatz lautet:

"Dem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verletzung seiner Rechte veranlaßt hat, steht ein Anspruch auf "Sperrung" des Domain-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu. Die für die Vergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensinhabers verletzt."

Wie schon in seiner "ambiente.de"-Entscheidung (Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 251/99) erkennt der BGH an, dass die DENIC keine Pflicht trifft, vorab zu überprüfen, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Eine Haftung kommt erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC somit den Dritten darauf verweisen, eine (gerichtliche) Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.

In einem neueren Urteil konkretisiert das OLG Frankfurt (Urt. v. 13.02.2003 - 6 U 132/01) diese Pflichten.

Siehe zu diesem gesamtem Problembereich auch unsere Rechts-FAQ: "Recht der Neuen Medien".

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