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BJM: 2. Urheberrechts-Reform und Internet-Datenschutz

Nach aktueller Rechtslage ist es so, dass ein Geschädigter keinen privatrechtlichen Anspruch auf Einsicht in die Log-Files eines Providers hat, um eine IP-Nummern einer Person zuzuordnen. Daher muss er derzeit noch Strafanzeige stellen.

Dieses Vorgehen ist notwendig wegen § 6 Abs. 5 S.5 TDDSG, wonach nur Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die personenbezogenen Daten vom Provider herausverlangen können.

Dieser Weg wurde auch von der Musikindustrie bei der 1. Verurteilung eines deutschen Tauschbörsen-Nutzers angewandt, vgl. die Kanzlei-Info v. 10.06.2004.

Nun plant anscheinend das Bundesjustizministerium (BMJ) im Zuge des 2. Korbes der Urheberrechtsreform eine besondere, direkte Anspruchsgrundlage des Urhebers gegen den Provider. Der 1. Korb ist zum 13.09.2003 in Kraft getreten, vgl. dazu ausführlich unsere Rechts-FAQ "Fragen zum neuen Urheberrecht".

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (USD) kritisiert in einer Pressemitteilung massiv diese Vorhaben:

"Es verwundert, dass aus dem Bundesjustizministerium Pläne zur erweiterten Nutzung dieser rechtswidrig gespeicherten Daten bekanntwerden, anstatt Überlegungen anzustellen, wie der gesetzliche Löschungsanspruch der Internetnutzer in der Praxis durchgesetzt werden kann."

Und weiter:

"Wer etwas anderes will, rührt an den Grundfesten einer offenen und damit demokratischen Informations- und Kommunikationskultur. Eine flächendeckende Verpflichtung zur Speicherung von Nutzungsdaten sei es aus Gründen der Inneren Sicherheit oder sei es zur Verfolgung von Zivilrechtsansprüchen wäre die Basis einerumfassenden Überwachungsinfrastruktur des Nutzungsverhaltens im Internet, mit tiefgreifenden negativen Folgen für die Entwicklung der Informationsgesellschaft."

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