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AG Hamburg: Einbeziehung von im Amtsblatt veröffentlichen Telefon-AGB

Das AG Hamburg (Urt. v. 30.03.2004- Az.: 14 C 67/03) hatte zu entscheiden, ob die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) veröffentlichen AGB eines Netz-Betreiber auch dann wirksam bei einem Telefon-Vertrag einbezogen sind, wenn sie sich von den ausgehändigten AGB unterscheiden.

Ein Netz-Betreiber und ein Kunde schlossen einen Telefon-Vertrag. Auf der Rückseite des Vertrages waren bestimmte AGB abgedruckt. Diese wichen von den AGB ab, die im Amtsblatt der RegTP veröffentlicht wurden.

Normalerweise müssen AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen (§ 305 Abs.2 BGB). § 305a Nr.2 b BGB macht hiervon jedoch eine wichtige Ausnahme. Danach reicht es für die AGB von Netz-Betreibern aus, wenn diese im RegTP-Amtsblatt veröffentlicht sind.

Im konkretem Fall verwehrte das AG Hamburg jedoch dem Netz-Betreibern sich hierauf zu berufen. Denn durch die abgedruckten AGB auf der Rückseite des Vertrages konnte der Kunde davon ausgehen, dass es sich bei diesen um die verbindlichen handelte:

"Das Vertragsformular der Klägerin (...) erweckt mit seinen Hinweisen auf die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Eindruck, dass es sich um die dort auch weiter angesprochenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin handelt, die im Amtsblatt (...) veröffentlicht sind.

Dass es sich bei den im Amtsblatt (...) veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen stattdessen um (...) abweichende (...) Geschäftsbedingungen handelt, ist selbst für den aufmerksamen Leser nicht erkennbar. Eine wirksame Einbeziehung liegt insofern infolge der konkreten Vertragsgestaltung für diesen Vertrag der Parteien nicht vor (...)."

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