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AG Itzehoe: Kein Widerrufs-Ausschluss bei Online-Auktionen

Wird ein Rechtsgeschäft zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) über ein sog. Fernkommunikationsmittel (Fax, Telefon, Internet) abgeschlossen, so steht dem Verbraucher grundsätzlich ein 14tägiges Widerrufsrecht (§ 312b BGB) zu.

Nach Ansicht des LG Hof (Urt. v. 29. August 2003 - Az.: 22 S 28/03) begründen viele eBay-Auktionen nicht automatisch eine Unternnehmer-Eigenschaft.

Das Widerrufsrecht wird in § 312d Abs.4 Nr.4 BGB für "Auktionen iSd. § 156 BGB" ausgeschlossen.

Unklar und bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob dieser Ausschluss auch für die weitverbreiteten Online-Auktionen à la eBay und ricardo gelten.

Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 14/3195, S.30) ergibt sich, dass der Gesetzgeber eBay und ricardo gerade nicht als Auktionen iSd. § 156 BGB angesehen hat, sondern vielmehr als normale Kaufverträge gegen Höchstgebot.

Daran sind die Gerichte bei der Auslegung der Gesetze nicht gebunden. Das OLG Brandenburg (Urt. v. 16.12.2003 - Az.: 6 U 161/02 = Kanzlei-Info v. 20.05.2004), das LG Hof (Urt. v. 26.04.2002 - Az.: 22 S 10/02) und das AG Kehl (Urt. v. 19.04.2002 - Az.: 4 C 716/01) haben keinen Ausschluss des Widerrufsrechts angenommen.

Das AG Osterholz-Scharmbeck (Urt. v. 27.01.2003 - Az. 3 C 415/0) und das AG Bad Hersfeld (Urt. v. 22.03.2004 - Az.: 10 C 153/04) dagegen haben einen Ausschluß bejaht.

Leider hat der BGH in der grundlegenden "ricardo.de"-Entscheidung (Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01) nicht eindeutig zu § 156 BGB Stellung genommen, so dass dieses Problem nach wie vor einer höchstrichterlichen Entscheidung harrt.

Nun hat das AG Itzehoe (Urt. v. 18.05.2004 - Az.: 57 C 361/04) sich der Meinung angeschlossen, wonach ein Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen ist.

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