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BMWA: Entwürfe zur TKV & TNV öffentlich

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) hat die Entwürfe zur neuen Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) und zur Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) öffentlich vorgelegt (Downloads hier).

Bekanntlich ist das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) zum 27.06.2004 in Kraft getreten, vgl. die Kanzlei-Infos v. 26.06.2004. Damit ist es auch notwendig geworden, die einzelnen auf dem TKG basierenden Verordnungen zu überarbeiten und neu zu erlassen. Das BMWA hat dazu vor kurzem einen Zeitplan veröffentlicht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.07.2004.

In die TNV sind die Regelungen zu den Premium Rate-Diensten (0190/0900) eingegangen. Diese Normen sind weitestgehend gleichgeblieben. Zwei neue Dinge überraschen hier aber.

Dies ist zum einen, dass Premium Rate-Faxabrufe zukünftig nicht mehr minutenbasiert abgerechnet werden dürfen, sondern nur noch einwahlbezogen (§ 14 Abs.3 S.6 TNV-E). Laut der Entwurfsbegründung geschieht dies, um den Missbrauch durch künstliche Verringerung der Übertragungsgeschwindigkeit zu unterbinden.

Zum anderen gibt es erstmalig Regelungen zu den den R-Gesprächen (§ 16 TNV-E). Danach wird ein Ausschüttungsverbot für den Anrufer festgelegt. Erstaunen ruft die Tatsache hervor, dass der Entwurf hier von einer Opt-Out-Lösung ausgeht. D.h. es wird eine Sperrliste geführt, in der sich jeder Teilnehmer eintragen lassen kann, der keine R-Gespräche empfangen will. 1 Tag nach der Veröffentlichung des Namens in dieser Liste entfällt jede Zahlungsverpflichtung. Der Gesetzgeber bzw. die Exekutive betritt hiermit erstmalig einen neuen Weg. Noch vor kurzem war nämlich bei der UWG-Reform hinsichtlich des vergleichbaren Problems beim Telefon-Marketings die Einführung einer solchen Liste im Bundestag vehement abgelehnt worden.

Auch die TKV enthält einige Neuerungen. Hier ist zu erwähnen, dass der Netz-Betreiber zukünftig unentgeltlich den Zugang zu Kurzwahl-Diensten sperren muss, wenn der Telefon-Kunde dies wünscht (§ 15 Abs.1 TKV-E). Nunmehr ist der Netz-Betreiber bei Einwendungen auch verpflichtet, automatisch eine technische Überprüfung durchzuführen, während früher dies nur auf Antrag des Kunden geschah (§ 12 Abs.1 TKV-E). Die verbraucherschützenden Regelungen für die Voraussetzungen einer Telefon-Sperre gelten ausdrücklich nur den Festnetzbereich (§ 14 Abs.1 TKV-E). Dies war bislang umstritten und wurde von manchem Gericht für den Mobilfunkbereich analog angewendet.

Noch bis zum 3. September 2004 können unter der E-Mail-Adresse buero-viib1@bmwa.bund.de zu den einzelnen Entwürfen Stellungnahmen abgegeben werden.

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