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OLG Frankfurt: Subjektiver Vorratsmangel

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 13.05.2004 - Az.: 6 U 108/03) hatte darüber zu entscheiden, ob die unrichtige Auskunft über das Vorhandensein einer Verkaufsware irreführend iSd. § 5 UWG ist.

Die Beklagte, eine Unternehmerin, hatte in der Öffentlichkeit für ein Notebook geworben. Die Klägerin, eine Mitbewerberin, unternahm darauf hin einen Testkauf bei der Beklagten.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Geräte bei diesem Testkauf nicht vorhanden waren, weil diese noch nicht angeliefert waren. Oder ob einige Mitarbeiter der Beklagten nur falsch informiert waren und eine solche Auskunft erteilten, obwohl die Ware vorrätig war.

Zunächst stellt das OLG klar, dass eine Irreführung auf jeden Fall dann vorliegt, wenn die Ware objektiv nicht vor Ort war:

"Eine Werbung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als irreführend zu beurteilen, wenn die angebotene Ware, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist, entgegen einer durch die konkrete Werbemaßnahme hervorgerufenen Erwartung des Verkehrs zum angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in genügender Menge im Verkaufslokal vorrätig ist und dort zur sofortigen Mitnahme bereitsteht (...)."

Dies ist zwischen den Parteien jedoch streitig. Jedoch liege auch dann ein Wettbewerbsverstoß, wenn ein sog. "subjektiver Vorratsmangel" gegeben sei:

"Von einem „subjektiven Vorratsmangel“ kann dann gesprochen werden, wenn die beworbene Ware zwar vorrätig ist, die angesprochene Verkaufsperson jedoch irrtümlich bzw. fälschlich erklärt, die betreffende Ware sei derzeit nicht vorhanden.

Wird die unrichtige Auskunft einem Kaufinteressenten an Ort und Stelle im Verkaufslokal erteilt, in das er sich wegen der Werbung begeben hatte, so kann eine irreführende Werbung unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Lieferbereitschaft vorliegen (...).

Unter der Voraussetzung, daß ein objektiver Vorratsmangel im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann, kommt ein „subjektiver Vorratsmangel“ in Frage, wenn die von den Testkäufern angesprochenen Verkäufer irrtümlich bzw. unzutreffend erklärt haben sollten, das beworbene Notebook sei nicht vorrätig."

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