Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG Hamburg: Haftung für Suchmaschinen-Ergebnisse

Das OLG Hamburg (Beschl. v. 02.09.2004 - Az.: 5 W 106/04) hatte im Rahmen einer Kostenbeschwerde zu entscheiden, inwieweit ein Domain-Inhaber für Suchmaschinen-Treffer seiner Domains haftet.

Die Antragstellerin betreibt Polenreisen und firmiert seit 1982 unter „P. Reisebüro GmbH“.

Der Antragsgegner unterhält unter der Internetadresse www.p***-hamburg.de in polnischer, deutscher und englischer Sprache eine Seite u.a. mit Informationen über die Stadt Hamburg. Die Seite enthielt ursprünglich auch die Rubrik “Reisebüros“. In dieser waren zwei in Hamburg ansässige Reisebüros für Reisen von und nach Polen aufgeführt.

Die Antragstellerin gab bei der Suchmaschine Google eine Recherche zu den Stichworten „p***“ und „reisebüro“ ein. Als Treffer erschien ein mit den Worten „REISEBÜR: P***-Hamburg.de“ überschriebener Treffer, der auf die Seite des Antragsgegners – und zwar direkt zu der Rubrik „Reisebüro“ - führte, und zwar über den Link www.p***-hamburg.de/D/Reisebüro.html.

Eine weitere Recherche ergab einen Treffer unter der Überschrift „REISEBÜROS NACH POLEN: P***-hamburg.de“ ebenfalls mit Link zu der entsprechenden Unterrubrik auf der Seite des Antragsgegners.

Die Antragstellerin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung, die ihr zugesprochen wurde. Der Antragsgegner gab eine Unterlassungserklärung, wollte jedoch die Kosten nicht übernehmen, da er meinte, ein Ansprüch bestünde gar nicht.

Im Zuge der Entscheidung über die Kosten machte nun das OLG Hamburg interessante Ausführungen über die Haftung für die Suchmaschinen-Ergebnisse:

"Die Antragstellerin [genießt] (...) für ihre Firma kennzeichenrechtlichen Schutz gemäß § 5 MarkenG. (...)

Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner die bei den verschiedenen Suchmaschinen erscheinenden Einträge, die auf eine mit der Firma der Antragstellerin verwechslungsfähige Firmierung eines Reisebüros hindeuten, als Täter oder Teilnehmer willentlich veranlasst hat.

Damit ist es überwiegend wahrscheinlich nur deshalb zu den geschilderten Treffern der Suchmaschinen gekommen, weil die Homepage (...) den Begriff „Reisebüro“ enthält. Dafür, dass der Antragsgegner in irgendeiner Weise an dieser Verknüpfung mitgewirkt hat, z.B. einen entsprechenden Eintrag bei den Datenbanken der Suchmaschinen angemeldet hat, ist nichts ersichtlich.

Eine Störerhaftung des Antragsgegners ist (...) auch nach Kenntniserlangung des Antragsgegners von der durch Suchmaschinen erfolgten Verknüpfung durch die Abmahnung der Antragstellerin zu verneinen. Als Störer kann nach der Rechtsprechung zwar auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der das eigenverantwortliche Handeln eines Dritten unterstützt oder ausnutzt, obwohl er rechtlich in der Lage ist, es zu verhindern (...)."


Und weiter:

"Tut es dieses nicht, haftet es wie für eigenes Verhalten und setzt durch seine Untätigkeit Erstbegehungsgefahr für einen eigenen Verstoß (...).I m Gegensatz (...) ist hier jedoch nicht vorgetragen, dass die Suchmaschinen gezielt für die auf der Seite des Antragsgegners aufgeführten Reisebüros im Zusammenhang mit dem Begriff „P***“ werben. Vielmehr dürfte es sich um zufällige Treffer handeln, die durch ein bestimmtes Suchprogramm ausgelöst werden. Auch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner die rechtliche Möglichkeit hatte, die beanstandete Verknüpfung durch Suchmaschinen zu verhindern.

Schließlich sind auch keinerlei Tatsachen dafür vorgetragen, dass der Antragsgegner die Suchmaschinenergebnisse für sich bzw. für die auf seiner Seite genannten Reisebüros ausgenutzt hat oder ein Ausnutzen drohte. Für einen Unterlassungsanspruch sind damit keine hinreichenden Anhaltspunkte auch nach Kenntniserlangung des Antragsgegners von den der Antragstellerin missliebigen Suchmaschinenergebnissen gegeben.

Das bloße Geschehenlassen einer Verknüpfung von Internetdaten durch Suchmaschinen, deren Verwendung für sich genommen auf einer Homepage zulässig ist – hier die Benutzung des Wortes „Reisebüro“ als Rubriküberschrift unter der domain www.p***-hamburg.de – kann noch keine Störerhaftung begründen."

Rechts-News durch­suchen

17. April 2026
Das Gericht weist die Klage gegen die Rabatte in der Penny-App ab, weil keine Benachteiligung älterer oder behinderter Menschen vorliegt.
ganzen Text lesen
17. April 2026
Die Klausel des Streamin-Anbieters, wonach eine Kündigung erst nach Verbrauch des Gutscheinguthabens wirkt, benachteiligt Kunden und ist unwirksam.
ganzen Text lesen
15. April 2026
Die Dienstleistung, rechtswidrige Google-Bewertungen löschen zu lassen, ist eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. Ohne entsprechende…
ganzen Text lesen
13. April 2026
Ein Online-Shop darf für Online-Gutscheine keine zusätzliche Systemgebühr verlangen und muss den Gesamtpreis klar angeben.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen