Das AG Gelsenkirchen (Urt. v. 28.09.2004 - Az.: 27 C 187/04) hatte als eines der ersten Gerichte in Deutschland über sogenannte R-Gespräche zu urteilen.
Bei den "R"-Gesprächen trägt nicht der Anrufer die Kosten, sondern der Angerufene. Der Anrufer wählt vorab eine kostenlose Rufnummer und teilt der dortigen Vermittlungsanlage die Nummer des Anzurufenden mit. Diese wählt den Anzurufenden an und fragt ihn, ob er die Kosten für das Gespräch übernehmen will. Wenn er dies bejaht, wird die Verbindung hergestellt.
In der Vergangenheit war die Inkassopflicht bei "R"-Gesprächen Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren. Vgl. dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Inkasso-Pflicht auch für R-Gespräche".
In der Öffentlichkeit ist der eigentliche sinnvolle und nutzbringende Service vor allem durch die problematische Verbindung mit Mehrwertdiensten in die Kritik gekommen, vgl. z.B. Mansmann: Rückruf-Abzocke.
Im Zuge der TKG-Novellierung war kurze Zeit über ein Verbot von R-Nummern überlegt worden, was jedoch schließlich verworfen wurde, vgl. die Kanzlei-Info v. 16.02.2004. Vielmehr wird jetzt eine Opt-Out-Lösung privilegiert, vgl. die Kanzlei-Info v. 07.08.2004.
Nun hatte das AG Gelsenkirchen zu beurteilen, ob der Vater als Anschluss-Inhaber für die Telefonkosten einzustehen hat, die sein minderjähriger Sohn mittels R-Gespräche verursacht hat.
Das Gericht hat der Zahlungsklage des Telefonanbieters stattgegeben:
"Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung (...) zu.
Unstreitig ist von dem Telefonanschluß des Beklagten die von der Klägerin angebotene und erbrachte Telekommunikationsleistung in Form des sogenannten R-Gesprächs geführt worden. Ebenso unstreitig ist das hierfür berechnete Entgelt (...).
Soweit der Beklagte vorträgt, die Telefonate seien von dem minderjährigen Sohn geführt worden, diese Telefonate seien jedoch durch seine Generalwillen, teure Gespräche zu unterlassen, nicht gedeckt gewesen, ist dieser Vortrag unerheblich. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich die Telefonate von dem minderjährigen Sohn geführt wurden und dieses ihm vorher untersagt worden war; dieser Vortrag war von der Klägerin zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten worden.
Unstreitig ist eine Sperrung der R-Talkdienste erst nach Annahme der Gespräche erfolgt. Dass der Beklagte seinem Sohn die Führung von R-Gesprächen ausdrücklich untersagt hat, wird schon von ihm selbst nicht vorgetragen."
Die Richterin stützt sich dabei maßgeblich auf die AGB:
"Gem. § 305 a Nr. 2 b BGB sind die von der Klägerin vorgelegten AGB auch Vertragsinhalt geworden. Nach Ziff. 2.4 kommt der Vertrag mit dem Angerufenen (Zielteilnehmer), d. h. mit dem Inhaber des Teilnehmernetzanschlusses bei der Deutschen Telekom AG zustande.
Gem. Ziff. 2.5 der AGB hat der Kunde die Entgelte für alle R-Gespräche zu zahlen, die er von seinem Anschluß aus zurechenbarerweise geführt, veranlaßt oder ermöglicht hat.
Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der minderjährige Sohn des Beklagten das Telefon unbefugt benutzt hat. Auch im Falle unbefugter Benutzung trifft den Beklagten die Verpflichtung zur Zahlung der Telefongebühren, weil er die Benutzung des Anschlusses durch seinen Sohn zu vertreten hat Der Anschlußinhaber hat dabei die Gebühren zu vertreten, die z. B. Familienangehörige, Gäste und Mitbewohner verursachen, denen die Benutzung der Telefoneinrichtung offen steht."
Es sei die Pflicht des Anschluss-Inhabers entsprechende Vorsorge zu treffen, dass von seinem Anschluss aus nicht ungewollt Gespräche geführt würden:
"Auf die Gestattung des Einzelgesprächs kommt es dabei nicht an. Es obliegt allein dem Anschlußinhaber, Vorsorge gegen eine unbefugte Benutzung zu treffen.
Trifft er keine vorbeugenden Maßnahmen, so hat er die Benutzung des Telefons zumindest zu vertreten. Wie oben ausgeführt, hat der Beklagte die 0800-Nummer erst später sperren lassen. Weiterhin hat die Klägerin ausgeführt, dass der Beklagte auch weitere Möglichkeiten hatte, die Entgegennahme von kostenpflichtigen R-Gesprächen zu unterbinden. Der Verlust von Komforteinbußen sind dabei hinnehmbar und bewegen sich noch im Rahmen des Zumutbaren.
Dass der Beklagte andere kostenpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen gesperrt haben will entlastet ihn nicht gegenüber der Klägerin."
Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht kritikbedürftig. Insbesondere die Einbeziehung der AGB der Klägerin hätte hier näher erörtert werden müssen.
Verwunderung löst auch aus, dass das Gericht hier keine klare Risiko-Abwägung vornimmt. Es hätte in jedem Fall die Pflichten des Anschluss-Inhabers und des R-Gesprächsanbieters gegeneinander abgewogen werden müssen. Dies ist vorliegend nicht geschehen.