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OLG Hamburg: Anbieten von Digitalreceivern rechtswidrig, aber nicht unlauter

Das OLG Hamburg (Beschl. v. 03.11.2004 - Az.: 5 W U 130/04) hatte darüber zu bestimmen, ob das Anbieten von Digitalreceivern im Rahmen einer Online-Auktion unlauter und rechtswidrig ist, da damit evtl. Pay-TV-Dienste entschlüsselt werden können.

Vgl. allgemein zur Problematik der Entschlüsselung von Pay-TV bzw. zu den Vorschriften des Zugangskontrolldienste-Gesetz (ZKDSG) unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 7.

Das LG Hamburg (Urt. v. 12.11.2003 - Az.: n.b.) hatte Ende letzten Jahres entschieden, dass das Anbieten einer bei eBay unlauter iSd. § 3 UWG sei, vgl. die Kanzlei-Info v. 12.01.2004. Eine ähnliche Entscheidung gab es auch schon August 2003, vgl. die Kanzlei-Info v. 27.08.2003.

In dem nun vom OLG Hamburg zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer bei einer Online-Auktion einen Digital-Receicer angeboten. Daraufhin mahnte ihn ein großes Wirtschafts-Unternehmen wegen Verstoßes gegen das UWG und wegen Eingriffs in den Geschäftsbetrieb ab. Es kam zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Beschwerdeführer gab eine Unterlassungserklärung ab, wollte jedoch nicht die Kosten tragen. Im Rahmen der Auseinandersetzungen über die Kosten bewertete das OLG Hamburg auch die zugrunde liegende materiell-rechtliche Situation:

"Allerding dürften keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten gegeben sein. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte in geschäftsmäßigem Umfang Versteigerungen bei eBay durchführt, sonden es handelt sich um die Veräußerung eines einzelnen Digitalreceivers. Darin liegt noch kein Handeln "im geschäftlichen Verkehr"."

Demnach verneint das OLG Hamburg hier wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Jedoch stünden dem Wirtschafts-Unternehmen allgemein-zivilrechtliche Unterlassungsansprüche zu:

"Der Senat folgt jedoch der Auffassung des Landgerichts, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zustand, §§ 823 Abs.1, 1004 BGB.

Die Klägerin stützt sich darauf, dass ihre Sendelizenzen durch die Verbreitung von Hinweisen auf die Umgehung des von ihr installierten Jugendschutzes erheblich gefährdet werden könnten. Zudem würden die Kunden der Klägerin zu einem Vertragsbruch verleitet, denn die Geschäftsbedingungen der Klägerin sehen vor, dass ihr Programm nur mit Receivern mit von ihr genehmigten Software empfangen werden darf und die Kunden zur Einhaltung des Jugendschutzes (...) verpflichtet.

Es mag dahinstehen, ob diese Gefährdung und ein unmittelbarer Eingriff in den Betrieb der Klägerin bejaht werden könnte, wenn es sich bei dem Angebot des Beklagten um ein vereinzeltes Phänomen handeln würde. Die von dem Beklagten selbst vorgelegten zahlreichen Abmahnungen anderer eBay-Verkäufer (...) zeigen jedoch, dass eine große Anzahl derartiger Angebote im Internet kursiert und nach dem Sach- und Streitgegenstand zum Zeitpunkt der Erledigung ein für die Klägerin in der Tat erhebliches Gefährdungspotential ersichtlich ist."


Hinsichtlich der Abmahkosten gibt es zudem noch zwei weitere wichtige Urteile: Wie schon das AG Kiel (Urt. v. 18. Februar 2004 - Az.: 113 C 278/03), vgl. dazu auch die Kanzlei-Infos v. 17.05.2004, hat nun auch das AGEbersberg (Urt. v. 11.10.2004 - Az.: 2 C 719/04) entschieden, dass ein großes Wirtschafts-Unternehmen von einem potentiellen Rechteverletzer keine Abmahnkosten verlangen kann, da es sich um eine bloße standardisierte Serien-Abmahnung handle, die keine Kostenfolge auslöse. Vgl. die Kanzlei-Info v. 04.11.2004.

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