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AG Reutlingen: Neues 0190-Dialer-Urteil

Es gibt ein neues Urteil in der 0190-Dialer-Problematik:

Urteil des AG Reutlingen vom 23.02.2004, Az.: 3 C 2506/03

(Leitsätze:)
1. Ist bei einem Einzelverbindungsnachweis die Zielrufnummer um die letzten drei Stellen verkürzt dargestellt, so hat der Netz-Betreiber die Pflicht, die vollständigen Daten offenzulegen. Tut er dies nicht, genügt er nicht seiner Beweispflicht.

2. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb. für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung)

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agreutlingen230204.htm

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