Es gibt ein neues Urteil in der 0190-Dialer-Problematik:
Urteil des AG Reutlingen vom 23.02.2004, Az.: 3 C 2506/03
(Leitsätze:)
1. Ist bei einem Einzelverbindungsnachweis die Zielrufnummer um die letzten drei Stellen verkürzt dargestellt, so hat der Netz-Betreiber die Pflicht, die vollständigen Daten offenzulegen. Tut er dies nicht, genügt er nicht seiner Beweispflicht.
2. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb. für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung)
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agreutlingen230204.htm