Es gibt ein neues Urteil in der 0190-Dialer-Problematik:
Urteil des AG Würzburg, Urteil vom 29.04.2004, Az.: (unbk)
(Leitsätze:)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb. für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung).
2. Der Beweis des ersten Anscheins greift bei Dialern grundsätzlich nicht. Insbesondere dann nicht, wenn es sich um eine extrem kurze Leistungsdauer (wenige Sekunden) mit einem entsprechendes hohen Entgelt (21,50 €) handelt, da nicht nachvollziehbar ist wie ein Telefonkunde innerhalb dieser kurzen Zeit das Angebot angemessen wahrnehmen und in Anspruch nehmen sollte.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agwuerzburg290404.htm