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LG Hamburg: Admin-C-Haftung auch für Domain-Inhalte

In der instanzgerichtlichen Zivil-Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten, ob und in welchem Umfang der Admin-C zivilrechtlich als Mitstörer haftet. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 10 "Haftung im Internet in besonderen Fällen.

Die meisten, bislang veröffentlichten Urteile beziehen sich auf Konstellationen, wo der Admin-C wegen einer kennzeichenrechtlichen Verletzung durch den Domainnamen in Anspruch genommen wurde.

Davon scharf zu trennen sind jedoch die Sachverhalte, wo der Admin-C für die unter dieser Domain abrufbaren Inhalte verantwortlich ist. Hier liegen nur vereinzelt Entscheidungen vor. So hat das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 28.03.2003 - Az.: 3-12 O 151/02) die Mithaftung des Admin-C bejaht, wenn das Impressum der Webseite fehlerhaft ist, wobei zu beachten ist, dass der Inanspruchgenommene zugleich gesellschaftsrechtlich mit dem Domain-Inhaber verbunden war. Das LG Berlin (Urt. v. 16.05.2002 - Az.: 16 O 4/02) sieht dies ähnlich für die Fälle der unverlangten Werbe-E-Mail-Zusendung, wenn der Admin-C als Verantwortlicher für den streitgegenständlichen Newsletter angegeben wird.

Lediglich das AG Bonn (Urt. v . 24.08.2004 - Az.: 4 C 252/04) hat ausdrücklich auch die Haftung des Admin-C für den wettbewerbswidrigen Inhalt einer Domain bejaht, ohne dass der Admin-C weiter in Erscheinung trat.

Nun hatte das LG Hamburg (Urt. v. 12.08.2003 - Az.: 312 O 340/03) einen Fall zu entscheiden, in dem ein Rechtsanwalt treuhänderisch für einen ausländischen Glücksspiel-Anbieter als Admin-C eingetragen wurde. Unter der Domain wurden nach deutschem Recht illegale Seiten angeboten.

Das LG Hamburg verurteilte den Admin-C als Mitstörer:

"Als ebenfalls (...) zur Unterlassung verpflichteter Mitstörer ist jedenfalls jeder anzusehen, der an der in Rede stehenden wettbewerbswidrlgen Handlung willentlich einen kausalen Beitrag leistet, vorausgesetzt, dass der als Mitstörer in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit besaß, die Handlung su verhindern (...).

Danach steht die Mitverantwortung des Antragsgegners für das hier in Rede stehende Angebot unerlaubten Glücksspiels außer Frage. Die Registrierung als administrativer Ansprechpartner ist als kausaler Beitrag zu dem internetgestützten Angebot unkonzessionierten Glücksspiels (...) anzusehen, da die Benennung eines Admin-C mit Wohnsitz in Deutschland gegenüber der Denic bei einem ausländischen Domaininhaber zwingend notwendig für die Registrierung der Domain ist.

Der Antragsgegner hätte daher den streitgegenstandlichen Wettbewerbsverstoß hinsichtlich der Domain (...) dadurch unterbinden können, dass er sich nicht als Admin-c registrieren ließ. Dem steht es nicht entgegen, dass die Firma (...) möglicherweise einen Dritten gefunden hätte, der bereit gewesen wäre, sich als administrativer Ansprechpartner registrieren zu lassen.

Soweit in dem Urteil des OLG Koblenz vom 15.11.2002 die Haftung des administrativen Ansprechpartners als Mitstörer für wettbewerbswidrige Handlungen des DomainInhabers an strengere Voraussetzungen geknüpft wird, vermag die Kammer dem nicht zu folgen."


Die Richter bejahen gerade wegen der Art des betroffenen Delikts eine Haftung:

"Gerade bei dem grenzüberschreitenden Angebot illegalen Glücksspiels über das Internet sind angesichts der vielfältigen Missbrauchsmöglichkeiten und der eingeschränkten oder fehlenden Erreichbarkeit des Betreibers für die Rechteverfolgung keine Gründe ersichtlich, zugunsten des administrativen Ansprechpartnere von den allgemeinen Grundsätzen der wettbewerbsrechtlichen Mitstörerhaftung abzuweichen.

Im Übrigen dürfte auch das auf die Registrierungssrichtlinien der DENIC abstellende Urteil des OLG Koblenz vom 25.11.2002 für den vorliegenden Fall zu einer rechtlichen Mitverantwortung des Admin-C gelangen (...)."


Das LG Hamburg betritt mit dieser Entscheidung weitgehend Neuland. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Ansicht der Hamburger Richter ganz überwiegend nicht geteilt. Vielmehr soll danach eine Haftung nur dann in Frage kommen, wenn der Admin-C entweder noch zusätzliche Handlungen neben seiner bloßen Admin-C-Stellung vornimmt (z.B. Verantwortlicher des Newsletters, Gesellschafter der Firma) oder die Rechtswidrigkeit der Web-Inhalte so offensichtlich ist, dass sie sich ihm hätte aufdrängen müssen.

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