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2. Urheberrechtsreform: Entwurf des BMJ

Der 2. Korb der Urheberrechtsreform steht vor der Tür. Zum 13.09.2003 war der 1. Korb in Kraft getreten und hat zahlreiche Veränderungen gebracht, vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Fragen zum neuen UrheberR".

Das Bundesministerium der Justiz hat nun für den 2. Korb einen ersten Entwurf vorgelegt. Die wichtigsten Neuerungen sind in einem Dokument zusammengefasst (Download PDF).

Die wichtigsten geplanten Änderungen im Kurzüberblick:

1. Erhalt der Privatkopie
Die Privatkopie bleibt grundsätzlich erhalten. Überarbeitet wird die Formulierung der "offensichtlich rechtswidrigen Vorlage". Dieser Begriff war beim 1. Korb erst in letzter Sekunde im Vermittlungsausschuss eingefügt worden (vgl. BT 15/1353). Damit sollte gerade der massenweise Download im Internet verboten werden. Die Wortwahl ist jedoch misslungen, so dass nach der überwiegenden Anzahl der rechtswissenschaftlichen Autoren gerade ein Internet-Download nicht hierunter fällt. Dies soll nun beim 2. Korb überarbeitet werden, so dass es zukünftig ausreicht, wenn es sich um eine offensichtlich rechtswidrig genutzte Vorlage handelt.

2. Kopierschutz setzt der Privatkopie Grenzen
Wie auch schon beim 1. Korb wird die Privatkopie nur dort zulässig sein, wo die Medien nicht kopiergeschützt sind, vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Fragen zum neuen UrheberR".

3. Unbekannte Nutzungsarten und Öffnung der Archive
Ab sofort kann der Urheber auch für zukünftige, noch nicht bekannte Nutzungsarten die Rechte übertragen. Dies war in der Vergangenheit nicht möglich, so dass es häufig nur sehr kompliziert oder gar nicht möglich, alte Informationen auch für die Neuen Medien nutzbar zu machen.

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