Die Schuldnerin, die Studentenschaft einer Hochschule, wurde durch ein früheres Urteil verpflichtet, keine allgemeinpolitischen, nicht spezifisch und mittelbar hochschulpolitischen Äußerungen abzugeben bzw. derartige Tätigkeiten zu unterstützen.
Nun hatte die Schuldnerin einen Link auf die Seite eines Dritten gesetzt, der eben solche allgemeinpolitischen Äußerungen tätigte.
Das VG Berlin (Beschl. v. 01.11.2004 - Az.: 2 A 113/04) hatte zu beurteilen, ob eine solche Linksetzung eine Verletzung des gerichtlichen Verbots war:
"Der (...) Antrag (...) auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes hat Erfolg. (...) Die Vollstreckungsschuldnerin hat gegen das (...) Unterlassungsgebot verstoßen. (...)
Die Vollstreckungsschuldnerin [hat] gegen das Verbot allgemeinpolitischer Betätigung verstoßen, indem sie auf ihrer Homepage einen Link zum Internetauftritt der F (...) gesetzt hat, wo (...) im Hinblick auf die Agena 2010 zu einer Demonstration am 01.11.2003 "gegen die Unternehmer, ihre Regierung und die DGB-Bonzen" aufgerufen wurde. Dass auch Studenten von sozialer Not betroffe sein können, vermag der Veranstaltung noch keinen hochschulpolitischen Chrakter zu vermitteln.
Durch die Setzung dieses Links ging die Vollstreckungsschuldnerin über die ihr zustehende Befugnis, im Tahmen einer Presse- und Medienschau gesellschaftliche oder politische Probleme darzustellen oder anzusprechen, hinaus."
Und weiter:
"Denn sie hat mit der Verlinkung die Verbreitung des Demonstrationsaufrufs bewusst gefördert. Um Umgehungen des Verbots allgemeinpolitischer Betätigung auszuschließen, kann nichts anderes gelten, als wenn die Vollstreckungsschuldnerin Demonstrationsaufrufe zu allgemeinpolitischen Themen unmittelbar auf ihrer Homepage darstellen (...) würde.
Ebenso wenig ändert der Vorbehalt auf der Homepage, dass sich die Vollstreckungsschuldnerin die Inhalte gelinkter Seite nicht zu Eigen mache, nichts an der Einordnungs als unzulässige (...) Betätigung (...), weil die bewusste Bereitstellung eines Forums für die Verbreitung derartiger Aufrufe über eine Dokumentation hinausgeht (...)."