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OVG NRW: Kein Anspruch auf bestimmte 0190-Nummer

Das OVG NRW (Beschl. v. 17.01.2005 - Az.: 13 A 2251/04) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten 0190-Rufnummer besteht.

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hatte der Klägerin eine bestimmte 0190/0900-Rufnummer zugeteilt, die dann aber wieder später entzogen wurde, weil ein Dritter ein vorrangiges Recht besaß.

Die Richter stellen fest, dass kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Rufnummer bestehe, sondern nur auf pflichtgemäßes Handeln der RegTP:

"Die Rufnummern vergibt die Regulierungsbehörde nach § 43 Abs. 1 bis 3 TKG a. F. Bestimmungen über die Zuteilung bestimmter Rufnummern an die Nummernbewerber und über die Modalitäten der Vergabe der Rufnummern der verschiedenen Rufnummerngassen enthält das Telekommunikationsgesetz a. F. nicht. Ebenso wenig enthält es ein Recht eines Endkunden auf eine bestimmte Rufnummer. Die Zuteilung der Rufnummern an die Bewerber steht deshalb im pflichtgemäßen Ermessen der Regulierungsbehörde."

Die aktuelle Entscheidung schließt sich nahtlos den bisherigen Gerichtsurteilen des OVG NRW (Beschl. v. 08.01.2004 - Az.: 13 B 2225/03) und des BVerwG (Beschl. v. 01.12.2003 - Az.: 6 B 60.03) an.

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