Die Benutzung von fremden Meta-Tags verstößt nach ständiger Rechtsprechung gegen Marken- und Wettbewerbsrecht, vgl. unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 16 "Meta-Tags".
Dies hat nun noch einmal das LG München I (Urt. v. 24.06.2004 - Az.: 17 HK O 10389/04) bestätigt.
"Die Benutzung einer fremden Marke bzw. geschäftlichen Bezeichnung als Meta-Tag in den Quellcodes von Websites stellt eine rechtsverletzende Gebrauchshandlung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG dar (...).
Durch die Unterbringung im Quellcode sollen die Suchmaschinen dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetnutzer die Homepage des Verletzers auf der Trefferliste anzuzeigen, obwohl dieses Wortzeichen als Marke oder Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zugeordnet ist. (...)
Da die Antragsgegnerin den Begriff "Impuls" im Quelltext ohne jeden Sinnzusammenhang mit verschiedenen Begriffen aus dem Versicherungsbereich kombiniert hat, handelt es sich um keine beschreibende Benutzung, sondern um eine markenmäßige bzw. kennzeichnende Benutzung in dem Sinn, als mit "Impuls" bestimmte Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang gebracht werden."
Lediglich das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.07.2003 - Az.: 20 U 21/03; Beschl. v. 17.02.2004 - Az.: I 20 U 104/03) ist anderer Ansicht und lehnt die Marken- und Wettbewerbsverletzung durch Meta-Tags ab.