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BGH: Verständnis des Online-Nutzers

Der BGH (Urt. v. 16.12.2004 - Az.: I ZR 222/02 - PDF) hat die Frage, ob für die Geschäftskreise im Internet auf den normalen durchschnittlichen Verbraucher abzustellen ist oder hier besondere Regeln gelten, ein Machtwort gesprochen:

"Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist wie auch sonst auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die besonderen Umstände der Werbung im Internet wie insbesondere der Umstand, daß der interessierte Internet-Nutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muß, sind bei der Bestimmung des Grades der Aufmerksamkeit zu berücksichtigen."

Bedeutung bekommt diese Einschätzung für alle die Fälle, in denen ein bestimmtes Verhalten aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers zu beurteilen ist, z.B. obeine Werbung rechtswidrig oder irreführend ist oder ein Preisangebot den Grundsätzen der Preiswahrheit und Klarheit entspricht.

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