Das LG Bonn (Urt. v. v. 23.02.2005 - Az.: 5 S 197/04) hat die Berufung gegen das Urteil des AG Bonn (Urt. v. 24.08.2004 - Az.: 4 C 252/04) zurückgewiesen.
In der instanzgerichtlichen Zivil-Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten, ob und in welchem Umfang der Admin-C zivilrechtlich als Mitstörer haftet. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 10 "Haftung im Internet in besonderen Fällen".
Die meisten, bislang veröffentlichten Urteile beziehen sich auf Konstellationen, wo der Admin-C wegen einer kennzeichenrechtlichen Verletzung durch den Domainnamen in Anspruch genommen wurde.
Davon scharf zu trennen sind jedoch die Sachverhalte, wo der Admin-C für die unter dieser Domain abrufbaren Inhalte verantwortlich ist. Hier liegen nur vereinzelt Entscheidungen vor. So hat das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 28.03.2003 - Az.: 312 O 151/02) die Mithaftung des Admin-C bejaht, wenn das Impressum der Webseite fehlerhaft ist, wobei zu beachten ist, dass der Inanspruchgenommene zugleich gesellschaftsrechtlich mit dem Domain-Inhaber verbunden war. Das LG Berlin (Urt. v. 16.05.2002 - Az.: 16 O 4/02) sieht dies ähnlich für die Fälle der unverlangten Werbe-E-Mail-Zusendung, wenn der Admin-C als Verantwortlicher für den streitgegenständlichen Newsletter angegeben wird.
Lediglich das AG Bonn (Urt. v . 24.08.2004 - Az.: 4 C 252/04) und das LG Hamburg (Urt. v. 12.08.2003 - Az.: 312 O 340/03 = Kanzlei-Info v. 06.01.2005; Urt. v. 02.03.2004 - Az.: 312 O 529/03) haben ausdrücklich auch die Haftung des Admin-C für den wettbewerbswidrigen Inhalt einer Domain bejaht, ohne dass der Admin-C weiter in Erscheinung trat.