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LG München I: Urheberrechts-Plagiatprozess gegen Gary Moore

Die für Urheberrechtsverletzungen zuständige 21. Zivilkammer hat in einem heute verkündeten Beschluss die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht der Einschätzung des am 03.11.2004 angehörten Sachverständigen folgen wird. Dieser hatte ausgeführt, dass insbesondere die Gitarrenpassage in dem Stück "Nordrach" der deutschen Band "Jud’s Gallery" so individuell und eigen-schöpferisch ist, dass sie sich deutlich von anderen vorbekannten Stücken abhebt. Nach Einschätzung des Sachverständigen ist es schwer vorstellbar, wie Gary Moore, der in seinem später entstandenen Stück "Still got the blues" eine fast identische Gitarrenpassage verwendet, auf diese gekommen sein könnte, ohne das Stück "Nordrach" des Klägers zuvor gehört zu haben.

Für die Kammer begründet dies daher den Anscheinsbeweis, dass die Passage in Gary Moore’s "Still got the blues" in Anlehnung an das Stück "Nordrach" des Klägers entstand. Damit muss die Beklagte, das Label "Virgin Records", nun den Nachweis führen, dass Gary Moore keine Gelegenheit hatte, den Song "Nordrach", den der Kläger in den Jahren 1974 bis 1976 mehrfach mit seiner Band life aufgeführt hatte und der 1974 auch vom Südwestfunk gespielt worden war, zu hören. Gegebenenfalls wird hierbei auch über die Frage Beweis zu erholen sein, ob Gary Moore in den Jahren 1974/75 im Raum Bonn lebte, wo der Kläger mit seiner Band auftrat. Zu klären ist auch noch, ob der Kläger alleiniger Urheber oder nur Miturheber mit anderen Bandmitgliedern war.

Die nunmehr von der Beklagten geltend gemachten Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen, der Professor an einer Hochschule für Musik ist, ließ die Kammer nicht gelten und verwies darauf, dass der Sachverständige von der Beklagten selbst vorgeschlagen worden war. Gary Moore, der dem Verfahren auf Beklagtenseite als Nebenintervenient beigetreten ist, hatte ihn vor Erstellung des Gutachtens noch als "außerordentlich befähig" und "absolut objektiv" bezeichnet.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 04.03.2005

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